Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Gegenstandes,  wie  z.  B.  in  Ansehung  des  Brennholzes,  welches  jedes  Mal  zu  Michaelis
gefordert  werden  kann,  eine  Ausnahme  begruͤndet.

26.)  Wird  bei  Vorbehalt  des  Auszugs  der  Grundstuͤcksbesitzer  zu  gewissen  Handlungen
verpflichtet,  es  moͤgen  dieselben  in  einer  blosen  Verrichtung  bestehen  —  als  z.  B.  in  Be—
arbeitung  eines  Stuͤckes  Feld,  Backen  des  Auszugsgetreides,  Waschen  der  Waͤsche  u.  s.  w.  —
oder  zugleich  mit  Verabreichung  eines  Gegenstandes  verbunden  sein  —  als  z.  B.  Beköstigung
  des  Auszuͤglers,  Besaͤung  des  Auszugsfeldes  mit  dazu  zu  gebendem  Saamen,  —
so  bestimmt  sich  der  Zeitpunkt,  wenn  die  teiskung  gefordere  werden  kann,  in  jedem  einzelnen
  Falle  nach  derjenigen  Zeit,  zu  welcher  der  Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks  in
seiner  eignen  Wirthschafe  Verrichtungen  gleicher  Arc  vorzunehmen  pflegk,  oder  wenn  dieses
überhaupe  niche  der  Fall  sein  sollte,  nach  dem  wirthschaftlichen  Ermessen  der  Ortsgerichtspersonen.
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2«7.),WetmdieberechtigkePerfonindem-mitdemAuszugebeschwertenGrundsiücke
oder  in  einem  dabei  befindlichen  Auszugshause  wohnt  —  als  wovon  das  Gegentheil,
wenn  ein  Auszuͤgler  sich  die  Wohnung  vorbehalten  hat,  nicht  zu  präsumiren  ist,  —  so  bedarf
  es  nach  Eintritt  der  Berfallzeit  niche  erst  einer  besondern  Mahnung  des  Verpflichteten,
  sondern  dieser  hat  von  selbst  die  fällige  Natural=  oder  Geldabgabe  dem  Auszügler
zuzustellen  und  die  fällige  Leistung  zu  verrichten;  insoweir  nicht  letzteres  etwa  noch  von
einer  eignen  Handlung  des  Auszüglers  abhänge,  als  z.  B.  das  Besäen  des  Auzzugsfeldes,
wenn  der  Berechtigte  den  Saamen  dazu  selbst  zu  geben  har.

28.)  Hält  sich  die  Auszugsperson  außerhalb  des  Grundstücks  auf,  von  welchem  sie  den
Auszug  zu  beziehen  hat,  so  ist  der  Besitzer  dieses  Grundstücks  keineswegs  verbunden,  den
Gegenstand  der  teistung  der  berechtigten  Person  in  deren  Wohnung,  diese  mag  in  demselben
  oder  in  einem  andern  Orte  sein,  zu  liefern,  oder  die  in  Handlungen  bestehenden  teistungen,
  als  z.  B.  die  Holz=  und  Mehlfuhren,  das  Brodbacken,  das  Holzmachen  und
dergl.  in  oder  nach  der  andern  Wohnung  zu  bewerkstelligen.

Um  in  einem  solchen  Falle  den  Auszugspflichtigen  in  Verzug  zu  setzen,  muß  sich  der
Berechtigte  zur  gehörigen  Zeit  in  Person  oder  durch  einen  gegen  den  Berpflichteten  schriftlich
oder  mündlich  legitimirten  Beauftragken,  in  dem  belastecen  Grundstücke  melden,  um  das
ihm.  Gebührende  in  Empfang  zu  nehmen.

Hinsichtlich  der  Früchte,  deren  tieferungszeit  sich  nach  der  Erndte,  dem  Ausdrusche
u.  s.  w#  richret,  hat  aber  der  Auszugsträger  dem  außerhalb  des  verpflichteren  Grundskücks,
jedoch  in  derselben  Ortschaft  wohnenden  Auszügler,  oder  wenn  ssch  selbiger  anderswo  aufbält,
  dem  dießfalls  vom  tetztern  an  dem  Orte,  wo  das  Grundstäck  liege,  schriftlich  oder
mündlich  zu  bestellenden  und  dem  Verpflichteten  zur  erforderlichen  Zeit  bekannt  zu  machenden
  Bevollmächtigken,  anzuzeigen,  zu  welcher  Zeit  die  Einerndtung,  der  Ausdrusch  u.  (.
w.  erfolge  oder  bevorstehe.