Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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bei Eintritt einer nothwendigen Versteigerung des gedachten Grundstücks darauf zu beste- 
ben, daß diese Versteigerung in Hinsicht des später auf dieses Grundstück gekommenen 
Auszugs in einer solchen Weise bewerkstelligt werde, daß er nicht Gefahr laufe, hierdurch 
an seiner hypothekarischen Forderung Nachtheil zu erleiden. 
Der Richter ist in einem solchen Falle verpflichter, die Versteigerung unker Annahme 
zweifacher Gebote, als einmal auf das Grundstuͤck mit der Beschwerde des gedachten 
Auszugs, alsdann aber zugleich auch ohne diese Beschwerde, zu bewerkstelligen, und die 
Bekanntmachung deshalb in dessen Gemaͤßheit einzurichten. 
Ergiebt sich bei dem Ausgebote mit der Last des Auszugs, daß der aͤltere hypotheka- 
rische Glaͤubiger durch die Ueberweisung dieses Auszugs an den Ersteher nicht gefaͤhrdet 
wird, so erledigt sich das Widerspruchsrecht des Erstern, und der Richter hat nun blos 
die Versteigerung mit dem Auszuge fortzustellen. 
42.) Ist wegen eines Auszugs noch besonders eine Hypothek vorbehalten, so kann 
der Auszügler im Concurse des Verpflichtecen die Auszugsrückstände in der Classe der mit 
vorbehaltener Hypothek versehenen unbezahlten Kaufgelder, und zwar auch auf längere Zeit 
als auf fünf Jahre, fordern. Ee erlischt aber eine solche Hyporhek durch die nothwendige 
Subhastation des Grundstücks und auf den Ersteher gehr der Auszug nur wie eine ge- 
wöhnliche Reallast über. 
Dresden, am Lren October 1839. 
Königlich Sachsisches Oberappellationsgericht. 
D. Schumann. 
Plesch. 
  
S83.) Verordnung, 
den Beitritt der Herzoglich Braunschweig= Lüneburgischen Regierung zu der 
zwischen den Kronen Sachsen und Hannover bestehenden Uebereinkunft wegen 
der Uebernahme von Auszuweisenden betreffend; 
vLom Igten October 1839. 
Se. Königliche Majestär haben, in Folge der von der Herzoglich Braunschweig- 
Lüneburgischen Regierung im diplomatischen Wege zu erkennen gegebenen Bereikwilligkeit zur
	        
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