Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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vertragsmäßigen Annahme der zwischen den Kronen Sachsen und Hannover wegen der 
Pflicht zur Uebernahme von Auszuweisenden unterm . vereinbarten Grund- 
sätze, den Abschluß einer hierauf gerichteren Convention zu genehmigen allergnädigst geruht, 
und es ist in dessen Folge eine den Gegenstand betreffende Ministerialerklärung in der nach- 
stehend bemerkren Maaße beim Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten ausgefertige, und 
gegen eine gleichlautende Declaration des Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Staaks- 
ministeril vom 1 7cen September a. c. ausgewechselt worden. 
Indem solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, erhalten zugleich alle, 
die es angehet, Verordnung, sich nach den Bestimmungen dieser Convention vorkommen- 
den Falls gebührend zu achten. 
Dresden, am 19ten October 1839. 
Ministerium des Innern. 
Rostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
Ministerialerklaͤrung, 
die Pflicht zur Uebernahme von Auszuweisenden betreffend. 
Zwiscn der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung ist 
nachstehende Uebereinkunft wegen der Uebernahme von Auszuweisenden geschlossen worden: 
§& 4. In Zukunft soll kein Individuum, welches die eine der genannten Regierun- 
gen, weil es ihr aus irgend einem Grunde lästig ist, in ihrem Gebiere ferner nicht behalten 
will, in das Gebiet der andern Regierung ausgewiesen oder hingeschaffe werden, wenn es 
nicht entweder ein Angehöriger des Staats ist, welchem es zugewiesen werden soll, 
oder nur durch das Gebiet desselben einem dritten Staare, dessen Angehöriger es ist, in 
welchen es aber nicht wohl anders, als durch das Gebiet des einen contrahirenden Staats 
gelangen kann, zugewiesen oder zugeführt werden soll. 
§ 2. Als Staatsangehörige sollen angesehen werden: 
1) alle diejenigen, deren Bater oder, wenn sie außerehelich geboren und nicht durch 
nachfolgende Ehe legitimirt sind, deren Mutter zur Zeit der Geburt der Auszuweisenden 
Unterthan des Staats gewesen ist; oder welche in diesem zu Unterrhanen aufgenommen sind, 
ohne nachher aus dem Unterthanenverbande wieder entlassen worden zu sein, oder in einem 
andern Scaate Unterkhanenrechte erworben zu haben.
	        
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