Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Die Unterthaneneigenschaft eines Individuums ist stets lediglich nach der Gesetzgebung 
des Staats, als dessen Unterthan es bezeichnet wird, zu beurkheilen und zu entscheiden. 
Unselbstständige Kinder, d. h. solche, welche noch bei ihren Aeltern sich besinden, und 
von diesen ernähre werden oder wenigstens zum eigenen Erwerbe ihres tebensunterhaltes 
noch nicht im Stande sind, sollen schon durch die Handlungen ihrer Aeltern von selbst, 
ohne daß es einer eignen Thätigkeit der Kinder oder eines sonstigen Grundes bedarf, der- 
jenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche ihre Aeltern während der Unselbststän- 
digkeir der Kinder erwerben. Jedoch sollen diesen Einfluß auf die Staaksangehörigkeit 
unselbstständiger ehelicher Kinder diejenigen Veränderungen nicht äußern, welche sich nach 
dem Tode ihres Vaters in der Staatsangehörigkeit ihrer Murter ereignen; vielmehr soll 
über ihre Staatsangehörigkeic lediglich die Staatsangehörigkeit ihres Vaters entscheiden, 
und eine Veränderung derselben nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde 
eintreten können. 
Diese Grundsätze hinsichrlich der unselbstständigen Kinder gelten auch bei den übrigen 
Bestimmungen dieser Uebereinkunft, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich festgesetzt ist. 
2) Diejenigen, welche zufällig innerhalb des Staatsgebiers von heimarhslosen Aeltern, 
d. h. solchen, die in keinem der contrahirenden Staaken Unterthanenrechte haben, geboren 
sind, und nicht nachher in einem andern Staare Unterkhanenrechte erworben, oder daselbst 
mit Anlegung einer Wirthschaft (eines eignen Haushalts) sich verheirathet, oder darin, mit 
Wissen der Orksobrigkeic, zehn Jahre ohne Unterbrechung gewohnt haben. 
Unselbstständige Kinder solcher heimathslosen Aeltern ist jedoch, ohne Rück- 
siche auf ihren zufälligen Geburksort, der Staar aufzunehmen schuldig, welchem ihr Vater 
oder, falls die Kinder außer der Ehe geboren sind, ihre Mutter angehört. Wenn aber die 
Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am teben ist und die tetzten bei ihrem Vater befind- 
lich sind, so soll der Staal, dem ihr Varer angehört, sie aufzunehmen verpflichrer sein. 
Sowohl bei der vorstehenden, als auch bei den übrigen Bestimmungen dieser Uleber- 
einkunft soll der Ausdruck: Wirthschafe oder Haushallt, so verskanden werden, daß 
dieß Verhältniß auch dann schon vorhanden sei, wenn das Individuum, und zwar von 
Eheleuten auch nur der Mann oder die Frau, auf andere Art, als durch Gesindedienst im 
Hause der Brodherrschaft sich Beköstigung verschafft hat; der Ausdruck: Wohnen, aber 
nur den Aufenthalt in dem Staate bezeichnen, ohne Rücksicht darauf, ob das in Frage 
stehende Individuum ein Domicil (Recht zum bleibenden Aufenthalte) erlangt hat, oder 
Mitglied einer Gemeinde geworden ist, oder dergleichen. 
3) Diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch daselbst 
Unterthanenrechte erlangt haben, jedoch in demselben unter Anlegung einer Wirchschaft sich 
verheirathet, oder darin, mit Wissen der Orksobrigkeit, zehn Jahre ohne Unterbrechung 
gewohne haben.
	        
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