Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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chen Majestät die Auswechselung von Ministerialerklärungen zwischen dem dießseitigen Mi- 
nisterio der auswärtigen Angelegenheiren und dem Herzoglich Meiningenschen Landesmini- 
sterio stattgefunden hat, so wird die Oiesseitige, nachstehend abgedruckte, Declaration an- 
durch zur öffenrlichen Kenntniß gebracht, damir der Inhale, wie hierdurch verordnet wird, 
in vorkommenden Fällen gebührende Berücksichtigung finden möge. « 
Dresden, am 23sten October 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf 
Stelzner. 
Ministerialerklärung. 
Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverstaͤndnisse, welche sich zeither uͤber die 
Auslegung der Bestimmungen § 2, a und c der zwischen der Königlich Sächsischen und 
der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung wegen wechselseitiger Uebernahme der 
Ausgewiesenen bestehenden Convention, namentlich 
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in 
der Staatsangehörigkeic selbststandiger Individuen eingetretenen Veränderungen 
auf die Staatsangehörigkeit der unselbstftändigen, d. h. aus der älterlichen Ge- 
walt noch nicht entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien? sowie 
b) über die Beschaffenheit des, 8 2, c der Convention erwähnten, zehnjährigen 
Aufenthalts und den Begriff der Wirthschafteführung, 
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der Conven- 
tion ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, daß die Unterthanenschafe 
eines Individtvums sedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung des betreffenden Stag- 
tes zu beurtheilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weiteres,, nachste- 
hende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar 
zu a. 
4) daß unselbstständige, d. h. aus der älterlichen Gewalt noch nicht enrlassene Kinder 
schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für sich und ohne daß es einer eig- 
nen Thärigkeit oder eines besonders begründeren Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen 
S.#aatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Aeltern während der Unselbststaͤndig— 
keit ihrer Kinder erwerben, wobei nichts darauf ankommen soll, ob dergleichen unselbst— 
staͤndige Kinder mit ihren Aeltern zugleich und factisch in den neuen Wohnort gezogen 
sind, oder sich erst spaͤter dahin begeben haben;
	        
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