Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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§ 3. Die Erhebung der Stempelsteuer erfolge nach wie vor im 20 Gulden- 
fuße. Alle übrige in § 2 des vorangezogenen Finanzgesetzes namhafe gemachte Steuern 
und Abgaben, soweit sie zeither im 20 Guldenfuße normirt gewesen, ingleichen die in 
8 2 des gegenwärtigen Gesetzes erwähnten Beiträge sollen durchgehends nach dem 14 Tha- 
lerfuße und zwar, mit Ausnahme der Elbschifffahrtsabgaben, rücksichtlich deren das ver- 
möge der Elbschifffahrtsacte vertragsmäßig bestehende Werthsverhäleniß zur Norm zu neh- 
men ist, ohne Zuschlag von Agio erhoben werden; es ist aber sowohl bei der Schlacht- 
steuer-, als auch bei der Biermalzsteuer-Regie, ingleichen beim Elbzoll, von und mit 
Anfang des Jahres 1840 an, das bereiks wegen der übrigen indirecten Abgaben einge- 
führke vereinsländische Zollgewicht dergestalt in Anwendung zu bringen, daß 
a.) die Schlachtsteuer nach den nämlichen Nominalgewichtssätzen wie bisber, jedoch 
in Zollpfunden, 
b.) die Biermalzsteuer für je 103 Zollpfund mit dem geordneren Abgabensatze von 
— 16 gr. — im 14 Thalerfuße 
abentrichtet werden mag, wogegen 
C.) beim Elbzoll die Regulirung der künftigen Abgabensätze sich auch auf die eincrerende 
Gewichtsveränderung zu erstrecken hat. 
§. 4. Anlangend die nutzbaren Regalien, so werden die daruncer mirbegriffenen 
Chaussee= und Brückengelder ebenfalls auf den Nennwerch nach dem 14 Thalerfuße herab- 
gesetzt. 
§. 5. Unser Finanzministerium ist mit Wollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 61en December 1839. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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