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S87.) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Erhebung der Steuern und Abgaben für
das Jahr 1840 betreffend;
vom 7ten December 1839.
Zu Wollziehung des Gesetzes vom 6ten December 1839, die Erhebung der Steuern
und Abgaben für das Jahr 1840 bertreffend, wird andurch Folgendes verordner:
§ 1. Ee find im Jahre 1840 zu erheben:
I.) im ganzen Staatsbereiche:
1.) der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren,
2.) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein,
3.) die Biermalzsteuer,
4.) die Weinsteuer für inländischen Wein,
5.) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksbläctern,
6.) die Schlachtsteuer und Uebergangssteuer vom Fleischwerke,
7.) die Stempelsteuer,
8.) die Gewerbe= und Personalsteuer;
II.) in den alten Erblanden besonders:
1.) Schocksteuern vom tande, à 41 Pfennige von jedem gangbaren Schocke,
2.) Schocksteuern von den Städten, à 13 Pfennige von jedem gangbaren Schocke,
3.) Quatembersteuern vom bande, à 36 Quatember von dem gangbaren Seeuer=
quanto,
4.) dergleichen in den Städten, à 177 Quatember vom gangbaren Steuerquanko,
5.) die geordnete Accisgrundsteuer von den früher accisbaren Städten,
6.) das bisherige rirterschaftliche Donativ nebst dem ritterschaftlichen Beitrage
zu den erhöhten Staatsbedürfnissen, zusammen nach Höhe von: Fünf und
Vierzig Tausend Ein Hundert Sechs und Sechszig Thalern 16 gr. —,
7.) die Cavallerieverpflegungsgelder, mit 28 Pfennigen von jedem gangbaren
Schockez
III.) in der Oberlausitz besonders:
1.) der Beitrag zu den alrerbländischen Grundabgaben mie: Funfzig Tausend
Fünf Hundert Ein und Vierzig Thalern 14 gr. 10 pf.,
2.) der Beitrag zu Tilgung und Verzinsung der gesammten Staatsschuld mit:
Drei und Dreißig Tausend Ein Hundert Vier und Zwanzig Thalern 13 gr. 1 pf.,
3.) die geordnere Accisgrundsteuer von den früher accisbaren Städten,
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