Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 12) 
—3.) Verordnung 
wegen vorläufiger Einstellung der Silberausmünzung im 20 Guldenfuße und 
wegen Ausprägung von Zwey= und Einthalerstücken im Vierzehn= 
thalerfuße; 
vom 1 ten Jannar 1839. 
Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 
20. 224. 7K. 
Da nunmehr durch die allgemeine Münz-Convention vom 30sten Juli vorigen 
Jahres die Annahme des Vierzehnthalerfußes für Unsre ande bestimmte in Aussicht ge- 
stellt ist und es darum nicht räthlich scheint, die Ausmünzungen nach dem Zwanziggul- 
denfuße länger fortzusetzen, hiernächst aber das Bedürfniß eig ner tandesmünzsorten des 
14 Thalerfußes, nachdem die Werthsberechnung in selbigem bei mehrern Verwaltungszwei- 
gen, sowie im gemeinen Zahlungsverkehre bereits vorlängst eingeführt ist, immer dringen- 
der hervortritt, so finden Wir, eingedenk der beim vorigen Landtage von Unsern gerreuen 
Ständen abgegebenen Erklärungen und in Betracht der von ihnen ertheilten Ermächtigung, 
dahin Vorkehrung zu treffen, damice der 21 Guldenfußz baldmöglichst im Lande eingeführe 
werden könne, zu nachstehenden Bestimmungen Uns andurch bewogen: 
§ 1. Der Ausmünzung von Silbergeld für hiesige tande nach dem 20 Guldenfuße 
wird bis auf Weiteres Anstand gegeben. 
& 2. Es mag Stat dessen mie Ausprägung von Swei= und Einthalerstücken im 
14 Thalerfuße vorgeschrirten werden. 
6 3. Hierbei ist eine 233,855.. Gramme schwere Münzmark, ingleichen, zum 
Behufe der Bestimmung des Feingehalts, die Probe auf nassem Wege zum Grunde zu 
legen. 
& 4. Die Zweithaler= oder 32 Guldenstücke — als die dem 14 Thaler= und 
dem 241 Guldenfuße entsprechende gemeinschaftliche Hauptsilbermünze (Vereinsmünze) 
— werden im Ringe, mit einem Durchmesser von 41 Millimerern und einem glatten, 
mit vertieffer Schrift und nach Befinden Verzierung versehenen Rande, zu einem Sie- 
bentheile der Mark feinen Silbers ausgeprägt und auf dem Revers die Angabe des Theil- 
verhältnisses zur Mark feinen Silbers, dann des Werehes in Thalern und Gulden und 
dir ausdrückliche Bezeichnung: „Vereinsmünze“ enthalten. 
Deren Mischungsverhältniß wird auf neun Zehnrheile Silber und ein Zehntheil 
Kupfer (142 löthig) festgesetzt. Es werden demnach
	        
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