Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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das  Zählwerk  das  Gewicht  des  geschrotenen  Malzes  nicht  richtig  anzeigt,  darf  die  Wägevorrichtung
  nicht  weiter  benützt  werden  und  es  ist  dem  Ortssteuerbeamten  sofort  Anzeige
zu  machen.  Dagegen  kann  dem  Mühle-Inhaber  gestattet  werden,  die  Mühle  zum
Schroten  von  Malz  unter  den  von  der  Steuerbehörde  festzusetzenden  Vorschriften  zu  benützen.
  Falls  die  Mühle  nach  Art.  28  Abs.  2  oder  3  mit  einer  selbstthätigen  Wägevorrichtung
  ausgestattet  sein  muß,  hat  der  Mühle-Inhaber  unverweilt  Einleitung  zur
Wiederinstandsetzung  der  Wägevorrichtung  zu  treffen.

Bei  Privatmalzmühlen  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  kann  die  Steuerverwaltung
  von  den  Vorschriften  des  Art.  17  abweichende  Bestimmungen  treffen.

4.  Varschriften  für  nicht  zum  Moalzschroten  bestimmte  Einrichtungen.
Art.  33.

Wer  Malz  zur  Bierbereitung  verwendet,  darf  ohne  Erlaubniß  der  Stenerbehörde  am
Orte  des  Betriebs  keine  Futterschrotmühle  oder  sonstige  zum  Malzschroten  benützbare
Vorrichtung  besitzen  oder  benützen.  Die  Erlaubniß  wird  in  widerruflicher  Weise  unter
den  von  der  Steuerbehörde  festzusetzenden  Vorschriften  ertheilt;  dabei  kann  die  Anlage
eines  steueramtlichen  Verschlusses  oder  die  Anbringung  eines  entsprechenden  selbstthätigen
Kontrolle-Apparates  angeordnet  werden.

Darüber,  ob  eine  Vorrichtung  als  zum  Malezschroten  benützbar  anzusehen  ist,  entscheidet
  die  Steuerbehörde.

5.  Kaontrolle-Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  geschrotenem  Matlz.
Art.  34.

Der  Verkehr  mit  geschrotenem  Malz  ist  nur  behufs  Nücktrausports  desselben  von  der
öffentlichen  Malzmühle,  sowie  bei  der  Einfuhr  über  die  Landesgrenze  unter  den  hiefür
geltenden  Kontrollevorschriften  zulässig.

Die  Abgabe  von  geschrotenem  Malz  an  dritte  Personen  und  die  Annahme  von  solchem
  ist  verboten.

Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Steuerbehörde.