Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(313) 
Regulativ 
für die Sparcassenanstalt zu Camenz. 
2c.h ꝛc. 2. 
§ 11. Solltée einem Theilhaber an dem Insticut ein Quittungsbuch abhanden kom- 
men, so ist der Cassirer sofort davon in Kenntniß zu setzen. Dieser wird sodann, dafern 
nicht etwa die Rückzahlung der Einlage erfolgt ist, gegen Erlegung der erwachsenden 
Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen das 
Buch gestelle ist, durch die hiesige Wochenschrift öffentlich bekannt machen und den etwa- 
nigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeine, 
sich damit binnen drei Monaten bei Verlust seiner Rechte zu melden. Wird innerhalb 
dieser Frist das Buch durch einen Andern, als der den Verlust angezeigk, bei der Expe- 
dicion producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörkerung sofort an die betreffende Ge- 
richtsbehörde abgegeben. Har sich aber binnen der gedachten Frist Niemand gemelder, so 
erhält der Anzeiger, wenn er zuvor sein Eigenthumsrecht und den erlietenen Verlust vor 
Gericht eidlich bestärkt haben wird, nach seiner Wahl entweder das eingelegte Capital nebst 
Zinsen ausgezahle, oder ein neues Buch ausgestellt und das alte ist in diesem Falle für 
völlig ungültig zu achten. 
8 12. Bie eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Quic- 
tungsbücher, sind einer Verkümmerung oder Inhibition, in welchem Wege sie auch gesucht 
werden möchte, nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungs= oder Einlegebücher keineswegs ausge- 
schlossen werden. « 
cc. ꝛc. ꝛc. 
§ 18. Gegen das Versäumniß an den in vorstehendem Regulative bestimmten 
Eristen, sowie gegen die darin angedrohten Rechtsnachtheile, findet eine Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand niche Stakt. 
2. 2. 2.D 
  
— 
91.) Verordnung 
wegen Beitritts der Herzoglich Anhalt= Bernburgischen Regierung zu der 
Saächsisch= Preußischen Vaganten Convention; 
vom 1sten November 1839. 
S. Königliche Masjestät haben, in Folge der von der Herzoglich Anhale-Bernbur- 
gischen Regierung zu erkennen gegebenen Geneigtheit, der Sächsisch-Preußischen Vagan- 
1839. 48
	        
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