Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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& 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, sowie Schaͤfer und 
Dorfbirten, welche, ohne eine selbstständige Wirchschaft zu haben, in Oiensten stehen, in- 
gleichen Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen ir- 
gendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre 
dauern sollte, kein Wohnsitzrecht. 
Jeitpächrer sind den hier obenbenannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn 
sie niche für ihre Person oder mice ihrem Hausstande und Vermögen sich an den Ort der 
Pacheung hinbegeben haben. 
§ 9. Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern Grunde 
ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate nach den, in der gegenwärtigen 
Uebereinkunft festgestellten, Grundsätzen kein Heimwesen anzusprechen haben, ist letzkerer den 
Einerite in sein Gebiet zu gestatten nicht schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen 
Ueberzeugung dargethan werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem in 
gerader Richtung rückwärts liegenden Staare zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders 
als durch das Gebiet des erstern zugeführt werden kann. 
§ 10. Sämmmtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengen Pfliche gemacht, die Ab- 
sendung der Vagabunden in das Gebier des andern der contrahirenden Theile nicht blos 
auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Verhält= 
niß, wodurch der andere Staat zur Uebernahme eines Vagabunden conventionsmäßig ver- 
pflichtet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaften 
Urkunden hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gründe 
und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahr- 
heit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der, vermeintlich zur Aufnahme des Va- 
gabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen. 
§ 11. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der contrahirenden Theile 
dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rückwärts liegenden Staar, zufolge der 
Bestimmung des § 9 zugeführter Vagabunde von dem letztern nicht angenommen würde, 
so kann derselbe wieder in denjenigen Staak, welcher ihn ausgewiesen harte, zur vorläufi- 
gen Beibehaltung zurückgebracht werden. 
§ 12. Ee beleibe den beiderseitigen Provincialregierungsbehörden überlassen, unter 
einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Nichtung der Transporte, 
sowie wegen der Uebernahmsorte, zu treffen. 
§ 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschiehe in der Regel vermictelst Trans- 
ports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desfenigen Ortes, wo der Transport als 
von Seiten des ausweisenden Seaaks beendigt anzusehen ist. Mit den Vagabunden wer- 
den zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport convenrionsmäßig gegründer wird,
	        
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