Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bun— 
desregierung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur lle- 
bernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal 
nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Ab- 
schrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolge, gegen deren Inhalt von 
keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in des- 
sen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Oifferenz sich 
befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalken. 
Verstehende zweimal gleichlautend ausgefertigte Uebereinkunft soll in den Staaten 
der beiden contrahirenden Theile zur genauesten Befolgung öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
So geschehen zu Dresden, den 26ften October 1839. 
Konigl. Sachsisches Ministerium der guswärtigen Angelegenheiten. 
« (gez) von Zeschau. 
  
—92.) Verordnung, 
die Erkenntnisse in Civilsachen bei theilweise gebrauchtem Eidesantrage über die 
Klage betreffend; 
vom 14ten November 1839. 
In Civilsachen, wo nur über einen Theil der Klage der Eid angerragen ist, und der Be- 
klagte sowohl diesen Theil der Klage, als andre in der Klage enthaltene Thatsachen, wo- 
rüber die Eidesdelarion nicht erfolgt ist, bei der Einlassung ins Leugnen gestellt hat, haben 
die erkennenden Behörden zeither zum öftern dem Kläger in einer ganz allgemeinen For- 
mel den Beweis der Klage aufgegeben, und ihm dabei den Gebrauch der Eidesdelation, in- 
soweit er sich deren in der Klage bedient, vorbehalten. Da aber dergleichen Erkenntnisse 
mit der Vorschrift der Erl. Proc. Ordn. ad tit. XVIII, § 1, daß gleich im ersten Ur- 
thel über die gebrauchte Eidesdelation erkannt werden soll, nicht im Einklange stehen, auch. 
im Fortgange der Processe zu vielfachen Differenzen und einander entgegen laufenden Ent- 
scheidungen Veranlassung gegeben haben, besonders wenn der Kläger sich an dem auferleg-
	        
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