Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(319  )

Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Compromisses  zu  ersuchenden  Bun—
desregierung  bleibt  demjenigen  der  contrahirenden  Theile  überlassen,  der  zur  llebernahme
  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden  soll.

An  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal
nur  eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  anderen  Regierung  eine  Abschrift
  nachrichtlich  mitzutheilen  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.

Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolge,  gegen  deren  Inhalt  von
keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Staat,  in  dessen
  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen  der  Oifferenz  sich
befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete  zu  behalken.

Verstehende  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Uebereinkunft  soll  in  den  Staaten
der  beiden  contrahirenden  Theile  zur  genauesten  Befolgung  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.

So  geschehen  zu  Dresden,  den  26ften  October  1839.
Konigl.  Sachsisches  Ministerium  der  guswärtigen  Angelegenheiten.

«  (gez)  von  Zeschau.

 

—92.)  Verordnung,
die  Erkenntnisse  in  Civilsachen  bei  theilweise  gebrauchtem  Eidesantrage  über  die
Klage  betreffend;
vom  14ten  November  1839.

In  Civilsachen,  wo  nur  über  einen  Theil  der  Klage  der  Eid  angerragen  ist,  und  der  Beklagte
  sowohl  diesen  Theil  der  Klage,  als  andre  in  der  Klage  enthaltene  Thatsachen,  worüber
  die  Eidesdelarion  nicht  erfolgt  ist,  bei  der  Einlassung  ins  Leugnen  gestellt  hat,  haben
die  erkennenden  Behörden  zeither  zum  öftern  dem  Kläger  in  einer  ganz  allgemeinen  Formel
  den  Beweis  der  Klage  aufgegeben,  und  ihm  dabei  den  Gebrauch  der  Eidesdelation,  insoweit
  er  sich  deren  in  der  Klage  bedient,  vorbehalten.  Da  aber  dergleichen  Erkenntnisse
mit  der  Vorschrift  der  Erl.  Proc.  Ordn.  ad  tit.  XVIII,  §  1,  daß  gleich  im  ersten  Urthel
  über  die  gebrauchte  Eidesdelation  erkannt  werden  soll,  nicht  im  Einklange  stehen,  auch.
im  Fortgange  der  Processe  zu  vielfachen  Differenzen  und  einander  entgegen  laufenden  Entscheidungen
  Veranlassung  gegeben  haben,  besonders  wenn  der  Kläger  sich  an  dem  auferleg-