(319 )
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bun—
desregierung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur llebernahme
des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal
nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift
nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolge, gegen deren Inhalt von
keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen
Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Oifferenz sich
befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalken.
Verstehende zweimal gleichlautend ausgefertigte Uebereinkunft soll in den Staaten
der beiden contrahirenden Theile zur genauesten Befolgung öffentlich bekannt gemacht
werden.
So geschehen zu Dresden, den 26ften October 1839.
Konigl. Sachsisches Ministerium der guswärtigen Angelegenheiten.
« (gez) von Zeschau.
—92.) Verordnung,
die Erkenntnisse in Civilsachen bei theilweise gebrauchtem Eidesantrage über die
Klage betreffend;
vom 14ten November 1839.
In Civilsachen, wo nur über einen Theil der Klage der Eid angerragen ist, und der Beklagte
sowohl diesen Theil der Klage, als andre in der Klage enthaltene Thatsachen, worüber
die Eidesdelarion nicht erfolgt ist, bei der Einlassung ins Leugnen gestellt hat, haben
die erkennenden Behörden zeither zum öftern dem Kläger in einer ganz allgemeinen Formel
den Beweis der Klage aufgegeben, und ihm dabei den Gebrauch der Eidesdelation, insoweit
er sich deren in der Klage bedient, vorbehalten. Da aber dergleichen Erkenntnisse
mit der Vorschrift der Erl. Proc. Ordn. ad tit. XVIII, § 1, daß gleich im ersten Urthel
über die gebrauchte Eidesdelation erkannt werden soll, nicht im Einklange stehen, auch.
im Fortgange der Processe zu vielfachen Differenzen und einander entgegen laufenden Entscheidungen
Veranlassung gegeben haben, besonders wenn der Kläger sich an dem auferleg-