Der Kläger-
folgt dem Be-
klagten.
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Ministerialerklärung.
Zpischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung ist zur
Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 4. Die Gerichte der beiden contrahirenden Staaten leisten einander unfer den
nachfolgenden Bestimmungen und Einschränkungen, sowohl in Civil= als Strafrechts-
sachen diesenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen
und Gerichtsverfassung nicht verweigern dürfen..
II. Besondere Bestimmungen.
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen=
Neechtsstreitigkeiten.
Art. 2. Oie in Civilsachen in dem einen Scaate ergangenen nach dessen Gesetzen
vollstreckbaren richterlichen Erkennenisse, Concumacialbescheide und Agnitionsresoluke oder
Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als competent anzuerkennenden
Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Scaate an dem dortigen Vermögen des Sach-
fälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Processen vor dem compekenten Gericht geschlos-
senen und nach den Gesetzen des letztern vollstreckkaren Vergleiche Start finden.
Wie weie Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Berurtheilten in dem andern
Staate vollstreckt werden können, ist im Art. 29 bestimmt.
Artl! 3. Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechrskräftiges Civikerkenntniß
begründet vor den Gerichten des andern der contrahirenden Sraaten die Einrede der rechts-
kräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als wenn das Erkenntniß von einem
Gericht dessenigen Staates, in welchem die Einrede gelrend gemacht wird, gesprochen wäre.
Art. 4. Keinem Unterehan ist es erlaubr, sich durch freiwillige Prorogation einer,
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Verrrages nicht competenten Gerichtsbarkeit des
andern Staates zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befuge, der Regquisteion eines solchen gesetzwidrig prorogirten
Gerichts um Srellung des Beklagren oder Vollstreckung des Erkennenisses Start zu geben,
vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene Erkenneniß in dem andern Staate
als ungültig betrachtet.
Art. 5. Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts-
stande des Beklageen zu folgen habe; es wird daher das Urrheil dieser Gerichtssftelle niche
nur, insofern dasselbe etwas gegen den Beklagren, sondern auch insofern es etwas gegen