Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

den Klaͤger z. B. ruͤcksichtlich der Erstattung von Unkosten verfuͤgt, in dem andern Staate 
als rechtsguͤltig anerkannt und vollzogen. « 
Art.6.ZuderJnsinuationdervonsdemGerichtdeseinenStaategankeinenWiderklagc« 
Unterthan des andern auf eine angestellee Widerklage erlassenen Vorladung, sowie zu der 
Wolsstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Erkenntnisses ist das requirirke 
Gericht nur unrer den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung Ark. 3 sich modificirt. 
Art. 7. Die Provocationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat) Provccations= 
werden erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausführung des Haupt- klagen. 
anspruchs gehören würde; es wird daher die vor diesem Gerichte, besonders im Fall des 
Ungehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeic des Provocirten als rechtsgültig 
und vollstreckbar anerkannr. 
Art. 8. Der persönliche Gerichtsstand, welcher enkweder durch den Wohnsitz in einem Persönicher 
Scaate oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch niche genommen haben, durch Gerichtsstaud. 
die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begruͤndet ist, wird von beiden Staaten in 
persoͤnlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß die Unterthanen des einen Staates von 
den Unterthanen des andern Staates in der Regel und insofern nicht in nachstehend er- 
wähnten Fällen specielle Gerichtsstände concurriren, nur veor ihrem respecciven persönlichen 
Zichter belangkt werden dürfen. 
Art. 9. Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der comtrahirenden Staaten habe, 
wird nach den Gesetzen desselben beurtheilt. 
Art. 10. Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetzlichem 
Sinne genommen hat, bängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab. 
Art. 11. Der Wohnsitz des Baters, wenn dieser noch am teben ist, begründee 
zugleich den ordenrlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Gewalk be- 
finden, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind, oder sich nur 
eine Zeit lang aufhalten. 
Art. 12. Ist der Vater verftorben, so verbleibe der Gerichesstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsitz hakte, der ordentliche Gerichtsstand der 
Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordenrlichen Wohnsitz begründet haben. 
Art. 13. Hat das Kind zu tebzeiten des Baters oder nach seinem Tode den 
Wohnsitz desselben verlassen und innerhalb 3 Jahre nach erlangier Volljährigkeic oder auf- 
gehobener väterlicher Gewalt keinen eigenen festen Wohnsitz genommen, so verliert es, in 
den Preußischen Staaten, den Gerichtsstand des Vaters und wird nach den Gesetzen seines 
jedesmaligen Aufenthalts beurtheilt. 
Art. 14. Ist der Bater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech- 
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtesstand eines solchen Kindes auf gleiche Art 
nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
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