Allgemeines
Concursgericht.
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Art. 15. Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich wesentlich
aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegbefohlenen gehörigen Immobilien,
welche unter der anderen andeshoheir liegen, stehr der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, we-
gen dieser besondere Vormünder zu bestellen, oder den auswärtigen Personalvormund eben-
falls zu bestätigen, welcher letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Ge-
schäften die am Orte des gelegenen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befol-
gen hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Be-
hörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Acten die
nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte
wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, soweict solche zum Unterhalte und der
Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegbefohlenen erforderlich sind, sich mie
einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen.
Art. 16. Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Scaate, ohne einen
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes derglei-
chen Etablissement besttzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in An-
sehung solcher Erablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes,
wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsfkande des Wohnorts belangt
werden können.
Art. 17. Die Uebernahme einer Pachkung, verbunden mit dem personlichen Auf-
enthalte auf dem erpachteren Gure, soll den Wohnsitz des Pächters im Staate begründen.
Art. 18. Ausnahmsweise können jedoch:
1) Studirende wegen der am Universitätsorte von ihnen gemachten Schulden oder
anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie entstandenen Rechts-
verbindlichkeiten,
2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, sowie dergleichen ehrlinge, Gesellen,
Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrikarbei#cer in Injurien-, Ali-
menten= und Entschädigungsprocessen und in allen Rechrsstreitigkeiren, welche
aus ihren Dienst-, Erwerbs= und Contractsverhältnissen entspringen, inglei-
chen im Königreiche Sachsen wegen contrahirter Schulden,
so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauerk, bei den dorei-
gen Gerichten belangt werden.
Bei verlangeer Wollstreckung eines von dem Gericht des temporären Aufenthaltsorts
gesprochenen Erkennenisses durch die Behörde des ordentlichen persönlichen Wohnsitzes find
jedoch die nach den Gesetzen des letzteren Orkes bestehenden rechtlichen Verhälenisse desjeni-
gen, gegen welchen das Erkenntniß vollstreckt werden soll, zu berücksschtigen.
Art. 19. Bei enestehendem Creditwesen wird der persönliche Gerichrsstand des
Schuldners auch als allgemeines Concursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand