Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Capital annehme, sondern es ist auf Verlangen des Gläubigers die Abschlagszahlung zuerst 
auf die Zinsen zu rechnen, vorausgesetzt, daß den Zinsen mit dem Capital gleiche Prioritär 
zusteht. 
Dresden, den 51en Januar 1839. 
Königlich Saächsisches Oberappellationsgericht. 
D. Schumann. 
Plesch. 
  
V.) Verordnung, 
die Regulirung der Amtseinkünfte der Superintendenten betreffend; 
vom 10ten Januar 1839. 
N von den letztversammelten Ständen, auf den Ancrag der Staatsregierung, zur 
Besoldung der Superinrendenten für ihre geistlichen Inspectionsgeschäfte, insofern solche 
das Beste der Kirchen und Schulen an und für sich und der damit verbundenen Zwecke 
betreffen, nicht aber durch das Sonderinteresse Einzelner herbeigeführt werden, ingleichen 
zu Deckung des mit diesen Amtsgeschäften verbundenen Expeditionsaufwandes und des 
Reiseaufwandes bei Schulvisikationen, die Summe von jährlich 
11,265 Thlr. — — 
bewilligt worden ist, so hat das Ministerium des Cultus und öffenrlichen Unterrichts, nach 
vorgängiger Erörkerung der einschlagenden Verhälenisse, insbesondere des Geschäftsumfanges 
einer jeden Ephorie, diese Besoldungen, insoweit die Gränzen der bewilligten Summe es 
gestatteten, nach einem möglichst gleichen Verhältnisse, wobei auf die Anzahl theils der Pa- 
rochien, theils der Schulen einer jeden Olöces hauptsächliche Rücksicht genommen worden 
ist, festgestellt, auch wegen Auszahlung derselben vom 1sten Januar d. J. an das Nöthige 
verfügt. 
Wenn nun hierdurch in der Regel, und namentlich in allen, die Verwaltung der 
Kirchenärarien, der Pfarr= und Schulgüter und Schulcassen, das Kirch- 
rechnungswesen, Baulichkeiten, Besetzung der geistlichen und Schulftel- 
len, Kirchen= und Schulvisicationen betreffenden und ähnlichen Angelegenheiren, 
die amtlichen Bemühungen der Ephoren für remunerirt zu achten sind, und blos der Reise- 
aufwand bei nöthigen auswärtigen Expeditionen, jedoch mit Ausnahme der Schulrevisionen, 
binsichtlich welcher der Aufwand ebenfalls unter dem Fixo mit begriffen ist, denselben noch 
besonders zu vergüten ist, so kommen gleichwohl, nach der bereits Eingangs gegebenen An- 
deutung, noch Fälle vor, in welchen ausnahmsweise eine Kosten= und Gebührenberechnung 
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