Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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nehmen, oder ihnen angesonnene Verbindlichkeicen bestreiken, wie z. B. wenn über die Ver- 
bindlichkeic zu geistlichen tasten oder deren Vertheilung Differenzen entstehen. 
Weil jedoch der Zeitpunck, zu welchem eine geistliche Angelegenheit, nachdem sie zuvor 
Gegenstand blos gütlicher Auseinandersetzung oder amtlicher Regulirung gewesen, in eine 
Verwaltungsstreitigkeit übergeht, oft aus anderen Merkmalen nicht sofore deutlich zu erken- 
nen ist, so soll die Berechnung der Ephoralgebühren erst dann zu den Acten gebracht wer- 
den, wenn von der Inspection in erster Instanz ein Bescheid abgefaßt und bekannt gemacht 
wird. Im Falle eingewendeten Recurses hat die höhere Behörde diese Berechnung einer 
Prüfung und nach Befinden Moderation zu unterwerfen, oder auch, wenn sich ergeben 
sollte, daß die Sache ohne hinreichenden Grund als Administrarivjustizsache behandelt wor- 
den, und auch sonst nicht unker die oben bezeichneren Fälle, wo eine Liquidarion zulässig ist, 
gehöre, oder daß dabei das Interesse der Kirche oder Schule das vorherrschende gewesen 
sei, diese Kosten gänzlich in Wegfall zu bringen. 
Wo das Elementarvolksschulgesetz vom 6ten Juni 1835 noch nicht völlig zur Aus- 
fübrung gekommen ist, sind die dahin gehörigen Geschäfte, z. B. Fixation der Schullehrer 
und dergl., auch wenn die Sache übrigens uncer die Classe der Administrariostreitigkeiten 
gehört, doch vom 1sten dieses Monaks an von den Ephoren ex oklicio zu expediren. 
Die Sätze der Gebühren, welche in den unter 1 bis 9 vorbemerkten Fällen gefordert 
werden können) sind bis auf Weiteres nach der Ephoralsporrulkaxordnung vom 1 Steen Ja- 
nuar 1768 zu beurtheilen, und alsdann, wenn künftig der Vierzehnthalermünzfuß in hiesi- 
gen Landen eingeführt wird, in den nach diesem Münzfuße geprägren Geldsorten, ohne 
weiteren Anspruch auf Agiovergücung, zu enrrichten. 
Außerdem sind auch die vorkommenden Verläge für Reinschriften und dergleichen zu 
erstatten. « 
SovielaberdieVerlågeinOfficialsachenanlangt,sdsinddergieichenfürReim 
schrift,5porti,Stempelpapier(desseneg"inHinsichtauf«945,.subbdegMandats,die 
Stempelsteuerbetr.,·Vom11tenIanuar1819,unddadiedemStempelunterworfenen 
Schriften meist von der weltlichen Inspection expedirt werden, nur selten beduͤrfen wird) 
und Emballage nicht zu berechnen. Die Botenloͤhne bei Missiven und Verordnungen in 
Officialsachen sind, wie bisher, aus den Kirchenaͤrarien zu bestreiten. 
Dresden, den 10ten Januar 1839. 
Das Ministerium des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts. 
von Carlowitz. 
Heymann.
	        
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