Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 20) 
—9.) Verordnung, 
die gleichzeitig für mehr als ein Fabrik= oder Handelshaus Geschäfte treiben- 
den Handelsreisenden betreffend; 
vom isten Februar 1839. 
Die Vorschrift des, in 9 30 der Ergänzungs= und Erlaͤuterungsverordnung wegen der 
Gewerbe= und Personalsteuer vom 25sten November 1835 wörtlich übergetragenen Ar- 
tikels 18 des Zollvereinigungsvercrags vom 30sten März 1833, vermöge welcher Reisende, 
die niche Waaren selbst, sondern nur Muster bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, 
wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, dem sie ange- 
hören, durch Enrrichrung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher 
inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleure stehen, in den andern Sraaten keine weitere 
Abgabe hiefür zu entrichten verpflichter sein sollen, ist im Königreiche Sachsen zeither auch 
auf die gleich zeitig für mehr als ein Fabrik= oder Handelshaus Reisenden ange- 
wendet worden. 
Da jedoch solchen Handelsreisenden die Abgabenfreiheic vertragsmäßig nicht zustehr, 
auch in anderen Bereinsstaaken den aus dem Königreiche Sachsen abstammenden derartigen 
Reisenden und zwar aus dem Grunde fortwährend versagt wird, weil nur derjenige Han- 
delsreisende, dessen stehendes Erablissemen die gesetzliche Steuer entrichtes, Steuerfreiheit in 
Anspruch zu nehmen habe, bingegen Jemand, der im Auftrage mehrer Häuser reist, ein 
selbstständiges und daher steuerpflichtiges Gewerbe betreibe; so erachtee das Finanzministerium, 
im Einverständniß mie dem Ministerio des Innern, zu Herstellung der Gleichmäßigkeit in 
der Behandlung der Handelsreisenden in den verschiedenen Vereinsstaaten für erforderlich, 
die zeither den gleichzeitig für mehr als ein Fabrik= oder Handelshaus Geschäfte treibenden 
Reisenden in Sachsen zugestandene Gewerbesteuerfreiheit, wie hierdurch geschieht, aufzuheben, 
und sind dieselben künftig gleich den übrigen ausländischen Gewerbsreisenden mit der gesetz- 
lichen Gewerbesteuer zu vernehmen. 
Hiernach haben sich die Behörden und Alle, die es angehr, zu achten. 
Dresden, am 1sten Februar 1839. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel.
	        
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