Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Sollre nichts destoweniger an einem oder andrem Orte des Landes, an welchem sichere 
bistorische Nachrichten darüber vorhanden sind, an welchem Sonn= oder Festtage des 
Jahres 1539 daselbst der erste evangelische Gottesdienst gehalten worden ist, der Wunsch 
sich aussprechen, deshalb an diesem Tage gedachtes Ereigniß durch ein besondres kirchliches 
tocalfest zu feiern, so hat die kirchliche Behörde in Zeiten darüber an die betreffende 
Kreisdirection Bericht zu erstatrten, darin den Tag, an welchem, und die Art und Weise, 
wie man die Feier zu veranstalten beabsichtige, zu bemerken, und ist hierauf von der 
Kreisdirection, mie der erforderlichen Beschleunigung, die Genehmigung des Ministerii 
des Cultus und öffentlichen Unrerrichts dazu einzuholen. 
Zur Nachachtung aller derer, welche es angehr, wird solches andurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 30sten Januar 1839. 
Die in Evyangelicis beauftragten Staatsminister. 
von Lindenau. von Carlowitz. 
von Koenneritz. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Heymann.
	        
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