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Geseh-zund Verordnungsblat
für das Königreich Sachsen,
« 5LSLÜckvomJahre1839.
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M 13.) Bekanntmachung,
die Beglaubigung und resp. Vollziehung der Landrentenbriefe und der dazu
gehoͤrigen Zinsbogen betreffend;
vom 12ten Februar 1839.
Hoher Anordnung zu Folge, sollen vom usten April 1839 an und fernerhin
1.) alle auszufertigende Landrencenbriefe und die Zinsleisten durch den Bankbuchhalter
mittelst seiner Namenschiffre mit beglaubige, die Mitte der Zinsbogen aber, in der tänge
des Bruchs herab, mit einem, zu beiden Seiten in die Rahmen der Zinsleisten und Zins-
scheine hineinragenden, Schlangenzuge, aus freier Hand, ausgefüllt, und dagegen
2.) die Zinsscheine nicht mehr, wie zeither, von dem Cassirer der kandrenrenbank eigen-
händig unterschrieben, sondern dessen Namensunterschrift durch Aufdrückung des fac simile
desselben, eben so wie dies hinsichtlich der Unterschrift des Commissars der Fall ist, ersetzt
werden, welches nachträglich zu der Bekanntmachung vom 20sten Mai 1834 (Gesetz-
sammlung v. J. 1834, 15t6es Stück, S. 124) andurch zur öffennichen Kenntniß ge-
bracht wird.
Dresden, am 1 2ten Februar 1839.
Landrentenbankverwaltung.
D. Schgarschmidt.
Kuüctner.
1839. 6