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Gesetz
über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Erster Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken
im Wege der Zwangsvollstreckung.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§. 1.
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks
ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grund-
stück belegen ist.
§. 2.
Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder
ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig
ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungs—
gerichte zu bestellen; die Vorschriften des §. 37 der Civilprozeßordnung finden ent—
sprechende Anwendung.
Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung
oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig
ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. Von
der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgerichte bestellte Gericht die übrigen Gerichte
in Kenntniß setzen.
§. 3.
Die Zustellungen erfolgen von Amtswegen.
§. 4.
Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Orte noch im Be—
zirke des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post er—
Reichs- Gesetzbl. 1898. 106