(Zu 9 1 des
Gesetzes)
(Zu 96 des
Gesetzes)
(36)
5920.) Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes wegen der Wahl der Vertreter des Handels
und Fabrikwesens vom 7ten März 1839 betreffend;
vom 7ten März 1839.
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Zu Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Wahl der Vertreter des Handels
und Fabrikwesens betreffend, wird andurch verordner, wie folgi:
I.) Allgemeine Vorschrife.
§14. Außer den, im Gesetze vom heutigen Tage, sowie in nachstehender Verord-
nung ausdrücklich angezogenen Vorschriften des Wahlgesetzes vom 24fsten Seprember 1831
und der Verordnung vom 30sten Mai 1836, leiden auch alle übrige Bestimmungen des
Wahlgesetzes und gedachter Ausführungsverordnung auf die Wahl der Vertreter des Han-
dels und Fabrikwesens subsidiarische, beziehendlich analoge, Anwendung.
Es ist daher in allen Fällen, für welche das Gesetz vom heutigen Tage und gegen-
wärtige Verordnung nicht besondere Vorschrift enthalten, (vergl. Gesetz vom heutigen Tage
8 und 11), auf die für die übrigen Wahlen gültigen Anordnungen zurückzugehen.
III.) Wahlbezirke und Wahlabtrheilungen.
9 2. Der erste Wahlbezirk umfaßt
a) den Dresdner Kreisdirectionsbezirk, ausschließlich der Amtsbezirke Meissen und
Hain, und
b) den Budissiner Kreisdirectionsbezirk,
der zweite die Stimmberechtigren des Handelsstandes im Gemeindebezirke der Scadt
"teipzig,
der dricte
a) die Satimmberechtigten des Fabrikstandes der Seadt keipzig,
h) den übrigen teipziger Kreisdirectionsbezirk, einschließlich des Gemeindebegzirks
der Stadt Hainichen,