Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Wahlmänner (Wahlgesetz, § 9 und 23, Gesetz vom heutigen Tage, 9 5) und als Ab- 
geordnete (Wahlgesetz, 9 8, 9 und 23, Gesetz vom heurigen Tage, § 5) gesetzlichen Ein- 
fluß haben, ist hinsichtlich mehrerer Theilhaber eines und desselben Fabrikgeschäfts nach 
4 des Gesetzes vom heutigen Tage zu ermitteln, 
a) ob diese öffenrlich angezeigte Geschäftsgenossen — im Gegensatze der soge- 
nannten stillen Compagnons, — sowie 
b) ob alle, oder nicht alle, und letzkern Falls, 
I) welche derselben stimmberechtigt sind? 
Hierbei hat die Obrigkeic 
zu a) wenn nicht der Antheil am Geschäft in Notorietät beruht, — welchenfalls es wei- 
rerer Erörterung überhaupt nicht bedarf, — dem Geschäft durch einen, an dessen Firma 
gerichteten Erlaß aufzugeben, daß es binnen längstens 14 Tagen durch ein Zeugniß des 
Handelsgerichts, der Innungsvorsteher, oder sonstiger, von der Ortsobrigkeit anerkannter 
Vorstände, oder auch in deren Ermangelung zweier stimmberechtigker Kaufleure oder Fa- 
brikanten desselben Wahlbezirks, bescheinige, daß und welche der betreffenden Personen 
öffentlich angezeigte Theilhaber des Geschäfts (Socüg) sind. 
Beliehene Miebesitzer eines Grundstücks, auf welchem die Realgerechtigkeit eines ge- 
werbesteuerpflichtigen Handels= oder Fabrikgewerbes haftek, z. B. eines Hammerwerks, einer 
Papiermühle rc. sind den öffentlich angezeigten Geschäftsgenossen so lange gleich zu achten, 
als nicht dargethan wird, daß sich solche von jeder Theilnahme an dem betreffenden Fa- 
brikgeschäfte losgesagt haben. 
Blose Procuraführer dagegen, welche am Gewinn und Verlust des Geschäfts keinen 
Antheil haber, sind, wenn gleich solche öffentlich angezeigt worden, als Gesellschaftsgenos- 
sen (Socü) Licht zu betrachten. 
Ferner hat die Obrigkeir in dem Falle 
» subc,dasGeschäftqueranlassen,daßesmtttelstemervonsämmtlcchenanwe- 
senden Gesellschaftsgenossen mit ihrem persoͤnlichen Namen zu unterzeichnenden Erklaͤrung 
denjenigen, oder diejenigen bezeichne, welche das Stimmrecht ausuͤben sollen. 
Erfolgt diese Erklaͤrung binnen der geordneten Frist, nach Befinden, auf Erinnern, 
nicht, so ist der Schlußbestimmung des Aten F des Gesetzes vom heutigen Tage nachzugehen. 
§ 12. Mitglieder unbestätigter Actienvereine sind in keinem Falle stimmbe- 
rechtigk. 
Bei Actienvereinen, welche vom Ministerio des Innern bestätige worden, sind 
1839. 6
	        
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