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dagegen — die Entrichtung des gesetzlichen Gewerbesteuerbetrags vorausgesetzt — alle
Besitzer einer oder mehrerer Actien, welche als Oirectoren, oder unter einer sonstigen Be-
nennung der laufenden Geschäftsverwalcung vorstehen, und in dieser Eigenschaft statuten-
mäßig gewählt, und beziehendlich bekannt gemacht worden sind, stimmberecheigt, nicht
aber wählbar. (Wahlgesetz, 9 23.)
Berg= und Hüttenwerksgewerkschaften, welche Handels= oder Fabrikgeschäfte betrei-
ben, sind den bestätigten Actienvereinen gleich zu achten.
§ 13. Die 9 5, b und c des Gesetzes vom heurigen Tage geordneten Erfordernisse
beziehen sich nur auf die Wählbarkeit als Abgeordneter, mithin niche auf die Stimmbe-
rechtigung, oder die Wählbarkeit als Wahlmann. Einer Bescheinigung derselben bedarf
es nur in dem Falle, wenn der Obrigkeit, ihrem pflichemäßigen Erachten nach, ein Zwei-
sel deshalb beigehe.
Das Erforderniß der dreifährigen Zeicdauer (vergl. Derordnung vom 30sten Mai
1836 zu §9 5b, 8, 22 und 56) ist jedoch nicht allein auf den Aufenthalt, sondern
auch auf die, während dieser Zeic starcgehabte Entrichtung eines Gewerbesteuerbeitrags zu
beziehen, wenn dieser auch früher nicht gerade die 9 3, c des Gesetzes vom heutigen Tage
vorgeschriebene Höhe erreiche hat.
Da die Gewerbesteuer in den Schönburgschen Receßherrschaften und der Herrschaft
Wildenfels erst seit dem 1sten Januar 1837 zur Erhebung gelangt ist, so sind die
Scimmberechtigren in solchen bei der nächsten Wahl unter der Voraussetzung auch zu Ab-
geordnecen wählbar, daß solche seit drei Jahren ein gewerbesteuerpflichtiges Handels= oder
Fabrikgeschäft betrieben, und wenigstens von gedachtem Tage an fortwährend einen Ge-
werbesteuerbeitrag dießfalls entrichtet haben.
§44. Nach erfolgter Einreichung der Verzeichnisse der Stimmberechtigken und
Wählbaren an den Wahlcommissar hat dieser solche mit dem § 8 erwähnten, von der
Kreisdirection zu dem Ende ihm mitczutheilenden, Berzeichnisse zu vergleichen, auch sonst
zu prüfen, soweit nöchig, zu berichtigen (Verordnung vom 30sten Mai 1836 zu 48,)
und nach dessen Erfolg auf deren Grund die Wahlliste, welche bel diesen Wahlen sowohl
die Stimmberechtigten, als die zu Wahlmännern und Abgeordneren Wählbaren umfaßt,
nach dem Schema Sub C. auszufertigen.
§ 45. Die Wahlliste ist vom Commissar, vollzogen und bestegele, an densenigen
Orten des Wahlbezirks, welche ihm bierzu geeignet erscheinen, und zwar mit Ausnahme
des zweiten Wahlbezirks, mindestens in zwei Städten desselben vierzehn Tage lang
öffentlich auszuhängen (Wahlgesetz, § 51) in den, zu amtlichen Bekanntmachungen be-
stimmten Provincialblättern abzudrucken, und überdieß noch jedem Scimmberechtigten in