Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Gesetzzund Verordnungsblakt 
für das Konigreich Sachsen, 
Zies Stück vom Jahre 1839. 
  
       
21.) Verordnung, 
den Anfang des den Wittwen und Kindern verstorbener Geistlichen geordneten 
Gnadenhalbjahrs betreffend; 
vom 28Ssten Februar 1839. 
D. das den Wittwen und Kindern verstorbener Geistlichen zum Genusse der Einkuͤnfte 
der von ihrem Versorger bekleideten Stelle geordnere Gnadenhalbjahr bisher in den ver- 
schiedenen Theilen des Königreichs von verschiedener Zeit an berechner worden ist, diese 
Ungleichheic aber niche länger statt finden darf; so wird hierdurch verordnet, daß von nun 
an allenthalben das Gnadenhalbjahr vom ersten Zage des auf den Sterbemonat folgenden 
Monats an gerechnet werden soll. 
Hiernach haben sich sowohl die betreffenden Behoͤrden, als die Betheiligten zu achten. 
Dresden, am 28sten Februar 1839. 
Das Ministerium des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts. 
von Carlowitz. 
Heymann. 
  
/ 22.) Bekanntmachung, 
die Sparcassenanstalt zu Chemnitz betreffend; 
vom 5ten März 1839. 
Nechdem Se. Königliche Majestät der für die Stade Chemnitz und deren Umgegend er- 
richteten Sparcassenanstalt, auf Grund des von dasigem Stadtrathe entworfenen Regulativs, — 
die nachgesuchte Allerhoͤchste Bestaͤtigung mittelst des nachstehenden Decrets zu ertheilen, · 
1839. 1
	        
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