Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(∆  55  )

Regulat  iv

für  die  in  der  Stadt  Hain  errichtete  Sparcasse.
-!1  2.  20.

&  44.  Verftirbe  ein  Theilhaber,  so  werden  Einlagen  und  Zinsen,  wenn  sie  zusammen  nicht
volle  Zehn  Thaler  —.  —=  ausmachen,  dem  Verwandten,  der  das  Quitcungsbuch  zurückgiebt,
wenn  die  Mitglieder  der  Depukation  ein  Bedenken  nicht  sinden,  ausgezahle.  Entstehr  wegen
der  Person,  die  die  Auszahlung  verlange,  ein  Grund  des  Anstandes,  so  ist  durch  eine  glanbhafte
  Person  des  Bezirks,  in  welchem  der  Verstorbene  sich  aufgehalten  hat,  die  Rechefertigung
zur  Empfangnahme  außer  Zweifel  zu  setzen.

Bei  Zurückforderung  höherer  Hauptstämme  und  ZJinsen  ist  gesetzmäßige  tegitimation
erferderlich.  Nach  völliger  Zurückzahlung  der  Einlagen  und  Zinsen,  wird  das  Quittungsbuch
  mic  dem  darauf  gebrachten  Bekenntnisse  des  Empfängers  zurück  behalten.

Sollten,  der  Beobachtung  vorstehender  Vorschriften  und  der  hierbei  angewendeten  Vorsicht
  ungeachter,  Capitale  oder  Zinsen  an  einen  unrechemäßigen  Inhaber  des  Quittungsbuchs
bezahle  worden  sein,  so  leistet  die  Casse  dennoch  keinen  Ersatz.

In  Hinsicht  auf  diese  Festsetzung  wird  jeder  Theilhaber  darauf  zu  sehen  haben,  daß
sein  Quittungsbuch  nicht  in  unrechte  Hände  komme  oder  verloren  gehe.

Sollte  aber  dennoch  dem  Eigentchümer  das  Buch  abhanden  gekommen  sein,  so  ist  die
Cassenverwaltung  davon  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen.  Diese  hat  sodann,  wenn  nichr
etwa  bereits  die  Rückzahlung  geschehen  ist,  auf  Kosten  des  Einlegers  das  Abhandenkommen
  des  Buchs  in  dem  Hainer  Wochenblatte  durch  zweimaliges  Einrücken  bekannt  zu
machen  und  den  Inhaber  des  Buchs  zur  Anmeldung  und  Angabe  seiner  vermeinrlichen
Ansprüche  an  das  Buch,  binnen  einer  dreimonatlichen  Frist  bei  Verlust  der  Ansprüche
aufzufordern,  binnen  welcher  Zeit  mit  Zahlung  von  Capital  und  Zinsen  anzustehen  ist.

Wird  innerhalb  der  Frist  das  Buch  durch  einen  fremden  Inhaber  producirt,  so  wird
die  Sache  zur  weitern  Erörkerung  an  das  Stadtgericht  sofort  abgegeben.  Außerdem  erhält
  der  Anzeiger,  nach  Verfluß  jener  drei  Monake,  wenn  er  zuvor  beim  Stadtgericht  sein
Eigenthum  daran  und  den  erlictenen  Verlust  eidlich  bestärke  har,  Zahlung  oder  gegen  Vergütung
  des  Anschaffungswerths  ein  neues  Buch  und  das  alte  wird  für  ungüleig  gehalten,
darüber  auch  eine  Nachricht  in  vorerwähnten  öffentlichen  Nachrichten  eingerückt.

*  45.  Die  in  die  Sparcasse  gelieferten  Einlagen,  die  davon  erwachsenden  Interessen,
  sowie  die  ausgegebenen  Quittungsbücher  sind  der  Verkümmerung,  in  welchem  Wege
sie  auch  gesuche  werden  möchte,  nicht  unrerworfen,  jedoch  kann  in  eigenthümliche  Quictungsbücher,
  wenn  bei  einem  ausgeklagken  Schuldner  sich  dergleichen  vorfinden,  die  Hülfe  gesucht
  und  vollstrecke  werden.

ꝛc.  ꝛc.  2c.

§.  20.  Gegen  die  in  der  Sparcassenordnung  begründeren  Präsudicien  findet  eine

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  statc.  2c.  r2c.  2c.