Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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eine au porteur lautende Actie, nach dem Schema unter B, gegen Ruͤckgabe des Quit— 
tungsbogens ausgeliefert. 
Bis dahin vertreten die Quittungsbogen die Stelle der Actien und begruͤnden fuͤr ihre 
Besitzer, nach Maaßgabe dieser Statuten, alle Rechte und Verbindlichkeiten der Actionaͤre. 
Die solchergestalt eingezahlten Gelder koͤnnen, so lange die Bank besteht, unter keiner 
Bedingung zuruͤckgefordert werden. 
Auf den Actien ist auf FH42 und 110 der Statuten, welche Abweichungen von ge— 
meinrechtlichen Grundsaͤtzen enthalten, zu verweisen. 
§# 7. Wer der öffentlichen Aufforderung des Oirectorii der Bank zur Einzahlung, 
bis zu dem, mindestens 8 Wochen vorher, nach § 9 bekannt zu machenden Schlußtermine, 
nicht Folge leistet, verfällt in eine Conventionalstrafe von 10 3 der Einzahlungssumme. 
Nach dem Verfalltage werden die restirenden Actionärs nochmals, jedoch nur mittelst durch 
die Post unker ihrer Adresse und auf ihre Gefahr an sie zu erlassender recommandirter 
Schreiben, bei Verlust ihrer, durch den Interimsschein, erworbenen Rechee, zur Nach- 
zahlung des Einschußbetrags nebst Strafe und Kosten binnen vier Wochen aufgefordert. 
Wenn diese Frist unbenutzt bleibr, verliert der Inhaber des Quittungsbogens seine Rechte 
an demselben und die darauf geleisteten Einzahlungen, welche der Bank verbleiben, woge- 
gen alsdann die vorbemerkte Strafe wegfällt. 
§ 8. Die solchergestale verfallenen Quiklungsbogen werden mirtelft öffentlicher Be- 
kanntmachung für erloschen erklärt. An deren Scatt sind neue unter fortlaufender Num- 
mer auszufertigen und für Rechnung der Bank zu verkaufen. 
69. Alle Aufforderungen, Einladungen und Bekanntmachungen, welche die 99 7, 
8, 41, 42, 70, 81, 110 und 115 erwähnten Gegenstände betreffen, geschehen außer 
durch die teipziger Zeitung, durch eines der Localbläcter derjenigen Orce, an denen sich 
Zweigbanken besinden, und, bis auf weikere Anordnung, durch die Augsburger Allgemeine 
Zeitung und die iste der Hamburger Börsenhalle. Bekannemachungen dieser Art sind für 
die Actionäre rechesverbindlich, und begründen den Eintrice der, nach Maaßgabe dieser 
Statuten, mit den Aufforderungen verknupften Recheswirkungen. 
* 10. Jeder Actionär hat als solcher nach Verhäleniß des von ihm geleisteten Ein- 
schusses gleichen Antheil am gesammten Eigenthume, Gewinn und Verlust der Bank, ist 
jedoch nur bis zu der Höhe des Nominalbetrags der Actie verbindlich. 
& 41. Oie eingezahlten Beträge werden von dem letzten Tage der, für dieselben fest- 
gesetzten Einzahlungsfrist an gerechnet, jährlich mit drei vom Hundert verzinsek. 
* 142. Die Dauer der Bank ist vorerst auf zehn Jahre festgesetze, jedoch soll zu 
Anfang des zehnten Jahres über ihr Forrbestehen auf längere Zeic, von der Generalver= 
sammlung Beschluß gefaßt werden. (Vergl. 9 46)
	        
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