Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 59) 
II. 
Geschäftskreis der Bank. 
+. Zu dem Geschäftskreise der Bank gehören alle diejenigen Geschäfte, welche der 
& 2 bemerkten Bestimmung der Bank entsprechen. Es sind deshalb dahin zu rechnen: 
& 44. 1) Annahme von fremden Geldern, sowohl zur Aufbewahrung, als auch zur 
Verzinsung, unter angemessenen Bedingungen, insbesondere zinsbare Annahme der bei den 
Sparcassen im tande eingehenden Gelder. 
§ 45. 2) Discontogeschäfte mittelst Discontirens guter Wechsel oder Anweisungen. 
3) Ankauf solider, auf auswärtige Plätze gezogener Wechsel und deren Realisarion. 
In beiden Fällen (2 und 3) mühssen auf dem betreffenden Papiere wenigstens zwei 
als ausreichend sicher anzuerkennende Unterschriften oder Giri vorhanden sein, auch dür- 
fen solche Papiere, insofern nicht nach dem einstimmigen Ermessen sämmrlicher Directoren 
eine Ausnahme unbedenklich ist, nicht länger als noch 3 Monate zu laufen haben. 
& 46. 4) Vorschüsse gegen sichere Bürgschaft. 
§ 47. 5) Ankauf von Actien der Bank selbst, ingleichen zu einstweiliger nutzbarer 
Anlegung größerer Cassenbestände, von Staakspapieren und Pfandbriefen souveräner deut- 
scher Staaten, jedoch nur unter Zustimmung des Ausschusses, auch was die Bankactien 
betriff, nur bis zur Höhe von 1000 Stück, Staatspapiere einschließlich der Pfandbriefe 
aber höchstens bis zum Betrage von ein Fünftheil des Actiencapitals. 
Die Generalversammlung ist jederzeit berechtigt, diese Ermächtigung zum Ankauf aus- 
wärtiger Staatspapiere und Pfandbriefe ohne Weiteres entweder ganz zurückzunehmen, 
oder auf gewisse Gattungen zu beschränken. « 
His.6)BorschüssegegenVerpfändungvonStaatspapieren,Ackien,aufdie 
Bank girirten, nach 9 15 zu beurtheilenden, Wechseln oder andern Documenten, Gold 
und Silber, oder anderer werthvoller, dem Berderben nicht ausgesetzten Gegenständen und 
Urstoffen, oder auch von fabricirken Waaren, welche ebenfalls weder dem Verderben, noch 
dem Einflusse der Mode unterworfen sind, wobei die Höhe der auf alle diese Pfänder zu 
gebenden Vorschüsse nach gewissen, die Bank sicherftellenden Sätzen, von Zeit zu Zeic 
im Voraus fest bestimmt wird. 
* 19. 7) Ausleihung gegen Hypothek auf Grundstücke, soweic die bewegliche Natur 
des Bankgeschäfts unter besonderer Berücksichtigung des für auszugebende Noten zu reser- 
virenden Fonds ein solches mehr stabiles Ausleihen gestatket, auch nur mit Zustimmung 
des Gesellschaftsausschusses Vorschüsse auf laufende Rechnung gegen unterpfändliche Ein- 
setzung von Grundstücken bis zur Höhe des zugesagten Credits. 
6 20. 8) Tuch werthvolle Gegenstände, deren Werth nicht unter 100 Thaler be- 
trägt, können von der Bank gegen eine, nach dem Ermessen des Directorü zu bestimmende 
Provision zum Aufbewahren übernommen werden. Hierbei eritt auf Berlangen des De- 
1839. 12
	        
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