Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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die Actionäre oder die Bank ihrerseits dem Schiedsgericht sich nicht entziehen. Hinsicht— 
lich der Form des Verfahrens finden hierbei folgende Bestimmungen statt. 
Die Leitung des schiedsrichterlichen Verfahrens steht, wenn das Directorium nicht selbst 
Parthei ist, diesem letztern, außerdem aber einer, auf Antrag der anregenden Parthei, 
vom Königlichen Commissar (§ 43) hiermic zu beauftragenden Behörde oder Person zu. 
Jeder der streicenden Theile ist berechtige, einseitig auf Beranstaltung des schiedsrichter- 
lichen Verfahrens bei der solches leitenden Behörde anzurragen, welche die Partheien hier- 
auf zu Ernennung von Schiedsrichtern unter Einräumung einer vierzehntägigen Frist auf- 
fordert. Jede Parthei ernennte einen bei der Sache nicht betheiligten Schiedsrichter, und 
diese Beiden wählen gemeinschaftlich einen Dritten als Obmann. Wenn eine Parthei in- 
nerhalb der bestimmten Frist keinen Schiedsrichter ernennk, so wird dieser von der leitenden 
Behörde gewähle. Die Partheien legen den Schiedsrichtern den streitigen Fall, unter Bei- 
fügung der erforderlichen Documente, schriftlich vor, und diese entscheiden darüber nach 
Seimmenmehrheit. Wenn blos von einer Parthei eine Sachdarstellung eingegeben worden 
ist, so wird diese der andern Parthei gegen deren Empfangsbekenntniß zu ihrer binnen 14 
Tagen darauf schriftlich abzugebenden Erklärung durch die Schiedsrichter mitgetheilt. Er- 
folge letzeere niche, so wird dieß als stillschweigende Genehmigung der Darstellung ange- 
sehen. Sind die Partheien über die factischen Umstände nicht einig, und die vorhandenen 
Documente zu deren völliger Ermittelung niche binreichend, so wird dem einen oder andern 
Tbeile ein Beweis auferlegt. Zu Führung dieses Beweises werden die Partheien, unrer 
Bestimmung des Beweisthema und einer Frist, binnen welcher er einzureichen ist, an das 
Handelsgericht zu Leipzig verwiesen. Von diesem ist über die Julässigkeit der gebrauchten 
Beweismittel nach abgehaltenem Productionstermine und Verfahren (wobei allenthalben die 
Grundsätze des Handelsgerichrsprocesses Plaßzergreifen) ein Gerichtsbescheid zu geben oder 
rechtliches Erkenneniß einzuholen, nach dessen Publication und nach Befinden erfolgter Pu- 
rification die Sache zur Hauptentscheidung an die Schiedsrichter zurückgegeben wird. Ge- 
gen den Ausspruch der Schiederichrer, sowie gegen den Gerichtsbescheid oder das rechtliche 
Erkenntniß findee irgend ein Nechrsmirtel nicht statt. Die Wollstreckung des schiederich- 
terlichen Urrheils gehöre vor den ordentlichen Richter. Die Hauptbank, sowie die 
Zweigbanken haben in allen Fällen, welche nicht vor das Schiedsgericht gehören, ihren 
ordentlichen Gerichtsstand vor dem Stadtgerichte ihres Orcs. 
§ 38. Die Bank hat das gRecht, Banknoten, sedoch nicht unrer dem Betrage von 
20 Thalern im 21 Guldenfuße, auszugeben, welche auf den Inhaber lauren, statt baaren 
Geldes circuliren, und auf Verlangen von der Hauptbank sofort gegen baare Jahlung, 
auf welche § 4 des Gesetzes vom Bten Januar 1838 Anwendung lei- 
det, umzucauschen sind. Der Totalbetrag der auszugebenden Banknoten, einschließlich 
der weicer unren zu erwähnenden Cassenscheine, darf daher niemals außer Verhäleniß zu 
dem baar oder in Gold= oder in Silberbarren vorhandenen Fonds der Anstalt stehen, und
	        
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