Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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es dürfen die wirklich ausgegebenen Banknoten gegen letztere das Verhäleniß von Drei zu 
Zwei nicht überschreiten. Die Banknoten bedürfen der Mitvollziehung des Commissars 
der Scaatsregierung. 
Derselbe ist dafür verankwortlich, daß obbemerktes Normalverhältniß der Fonds zu 
den ausgegebenen Banknoken nicht vermindert werde, und daß jene, mit Ausnahme des 
Bedürfnisses für die currenten Ausgaben, unter seinen Mitverschluß genommen werden. 
So lange es überdieß die Geldverhältnisse des Platzes erfordern, ist der Bank auch die 
Ausgabe von Cassenscheinen, jedoch nicht in Appoints unter 100 Thalern —. —. in Königl. 
Sächs. Wechselzahlung zahlbar, gestattet, auf welche die, wegen der Banknoten in den 
Staturen enthaltenen Bestimmungen ebenfalls allenthalben Anwendung leiden. 
Die Zweigbanken sind zur sofortigen baaren Auswechselung nur verpflichtet, insoweit 
es deren baarer Cassenbestand erlaubt, jedenfalls aber binnen 72 Stunden nach Borzeigung. 
§ 39. Oie Bank hat zwar über empfangene Darlehne Schuldverschreibungen aus- 
zustellen, alle ihr obliegenden Zahlungen aber, diese mögen nun durch Abtragung von 
Verbindlichkeiren, Discontirung von Wechseln, Gewährung von Vorschüssen oder sonst 
veranlaßt werden, jederzeit nur in baarem Gelde, Banknoken, Banckcassenscheinen oder an- 
dern Werthschaften, niemals aber in von und auf ssch gestellten Wechseln oder Anweisun- 
gen zu leisten. Jedoch mag solche, auf Verlangen der Empfänger, denselben anstatt des 
baaren Geldes, over der Noten und Bankcassenscheine, Anweisungen auf eine der Zweig- 
banken, oder einen ihrer auswärtigen Agenten geben. Diese Anweisungen sollen jedoch sol- 
chenfalls stets auf die Ordre des Empfängers und auf Jahlung nach Sicht, oder auf 
eine Verfallzeit von höchstens 14 Tagen gestellt sein. 
Was vorstehend von der Hauptbank bestimmt ist, gilt auch von den Zweigbanken so- 
wohl in Bertreff ihrer selbst, als binsichrlich ihres Verhältnisses zur Hauptbank. 
§ 40. Die Jahlung des Betrags der Banknoten und Bankcassenscheine wird an den 
Vorzeiger derselben geleistet. Anzeigen eines durch Diebstahl oder sonst erlittenen Verlu- 
stes, sind daher für die Bank unverbindlich und können die Zahlung an den Vorzeiger 
nicht aushalten. 
* 41. Wenn es die Bank für nöthig finder, kann sie ihre sämmrlichen Noten und 
Bankcassenscheine mittelst öffentlicher Bekanntmachung (§ 9), unter Bestimmung einer prä- 
clusiven Frist von wenigstens 6 Monaren, einrufen, und gegen neue, von den alten sich 
deutlich unterscheidende, ohne allen Aufenrhalt unenegeldlich umtauschen. 
§& 42. Wegen verlorener oder untergegangener Quittungsbogen, Actien, Zins= und 
Dividendenscheine, Pfand= oder Deposicenscheine oder Talons findert auf Antrag der Be- 
theiligten auf deren Kosten ein Edictalverfahren zum Behuf ihrer Morrification start. 
Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maaße, wie dieß für Königl. Sächs. Staatspapiere 
gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwar dergestalt, daß die Actien und Quittungsbogen in 
dieser Beziehung ganz so wie Königl. Sächs. Staatsschuldscheine, hingegen Zins= und 
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