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Dividendenscheine und Talons ganz so wie die Jinsscheine und Zinsleisten von Königl.
Sächs. Staatsschuldscheinen behandelt werden. Nur wird hierdurch bestimmt, daß die in
Hinsicht der Staatspapiere durch höchstes Reseript vom Gten Ockober 1824 vorgeschrie-
bene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Actien und Quictungsbogen auf eine Frist
von Vier Jahren beschränkt sein soll. Nach vollständiger Beendigung dieses Mortifi-
cationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Praͤclusiverkenntnisses findet dann die
Ausfertigung neuer Documente statt. Die Gerichtsbehoͤrde, vor welcher die Hauptbank
nach 9 37 Fecht zu leiden har, ist auch die competente Behörde für die Einleitung des
Mortificationsverfahrens.
IV.
Verhältniß der Bank zur Staateregierung. #
§ 43. Die Staatsregierung übt das Reche der Beaufsichtigung über die Bank in
der Maaße aus, daß sie jederzeit befuge ist, mittelst einer oder mehrerer bleibend dafür zu
ernennender oder auch außerordenrlich zu beauftragender Commissarien von den Geschäften
und dem Sctande, sowohl der Hauptbank, als der Zweigbanken, durch Einsicht aller Bü-
cher und Verhandlungen derselben, genaue Kenntniß zu nehmen, um sich zu überzeugen,
daß von Seiten des Directoril den Bestimmungen der Staturen und des Geschäftsregu-
lativs überall nachgegangen werde und im Zuwiderhandlungsfalle nach Befinden reccifici-
rend einzuschreiten.
Die Bankrevisionen dürfen nur außer den gewöhnlichen Geschäftsstunden vorgenom-
men und die Bücher aus dem tocale der Bank nicht entfernt werden.
leberdieß haben
§ 44. zum Behufe dieser Aufsicht der oder die Königl. Commissarien jeder ihnen
vorher anzuzeigenden Generalversammlung der Actionäre (§ 74) und jeder Versammlung
der Ausschußmitglieder beizuwohnen. Versammlungen der Art in Abwesenheit des oder
der Commissarien sind nicht skatthaft, insofern diese nicht selbst, aus besondern Gründen,
ibre Zustimmung hierzu erklärt haben.
6 45. Der vorgesetzten Staalsbehörde ist nicht nur von feder Ordnungewidrigkeit
bei der Bankverwaltung, sondern auch von allen wichtigen Beschlüssen des Ausschusses
oder der Generalversammlung durch die Commissarten sofort Anzeige zu erstatten und solche
durch Mittheilung des Ergebnisses der Verwaltung von Zeit zu Zeit, insbesondere nach
jedem Jahresabschlusse, in forrwährender genauer Kennmiß von dem Sctande des Vankge-
schäfts zu erhalteen. =
§ 46. Zu Fortdaner der Bank nach Ablauf der ersten 10 Jahre (§ 12) ist die
anderweite Genehmigung der Staateregierung erforderlich.
& 47. Die Staatsregierung hat in dem zu 9 114 näher bezeichneten Falle das
Recht, die Auflösung und iquidirung der Bank anzuordnen.