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Actionäre und Bankausschuß.
9 48. Actionär ist, wer eine oder mehrere Actien besitzz. Die Gesammtheit der
Actionäre bildet den Actienverein der Bankcompagnie.
§ 49. Die Actiengesellschaft wird der Verwaleung gegenüber durch den Bank-
ausschuß vertreren.
§ 50. Dieser besteht aus 20 Mitgliedern, welche das erste Mal bei der, der Er-
öôffnung der Bank vorangegangenen Generalversammlung ernannt worden, später bei der
jährlichen Generalversammlung von den Actionären aus ihrer Mitte durch relative Stim-
menmehrheit mit wenigstens 6 Stimmen gewählt werden. tehnt ein Actionär die auf ihn
gefallene Wahl ab, so rückt derjenige ein, welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte;
unter denen, die gleiche Stimmen haben, entscheidet das oos.
§ 51. Wähblbar sind nur selbstständige Männer, welche der bürgerlichen Ehrenrechte
genießen, oder deren fähig sein würden, und überdieß weder mit einem Mitgliede des
Oirectorii, noch einem andern Mitgliede des Ausschusses, als Varer, Sohn, Schwieger-
vater, Schwiegersohn, oder als Bruder, verwandt, oder Geschäftsgenossen, (socü)
eines solchen sind. Tritt der Fall des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte ein, wäh-
rend das betreffende Individuum Mitglied des Bankausschusses ist, so ist dasselbe aus
dem Vereine des Ausschusses zu entlassen und wird dessen Stelle durch eine, von dem Bank-
ausschusse sofort zu veranstaltende Wahl ergänzt. Auch kann ein Mitglied, gegen dessen
Unbescholtenheit sonst eine nach 6 73 und 74 der allgemeinen Städteordnung, und dem
Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen in der allgemeinen Städteordnung betreffend,
vom Oten December 1837 zu beurtheilende Handlung vorliegt, durch einen mit der Mehr-
heit von zwei Drittheilen des Ausschusses zu fassenden Beschluß zu jeder Zeit ohne weite-
res aus solchen entlassen werden.
§ 52. Die Mieglieder des Bankausschusses werden auf fünf Jahre gewählt, die
zuerst gewählten bleiben jedoch nur während des ersten Jahres insgesammt in Thärigkeir.
Nach Ablauf dieser Zeit scheiden jährlich 4 Mitglieder aus, deren Stellen in der vorher-
gehenden Generalversammlung wieder zu besetzen sind. Die Reihefolge des Austrictes ent-
scheidet bei den 20 zuerstgewählten Mitgliedern das Loos, unter den später gewählcen das
Alter des Eintritts. Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar.
§ 53. Jedes Mitglied des Bankausschusses hat bei seinem Eintritt in denselben ei-
nen Quittungsbogen oder eine Bankactie mit Talon, jedoch ohne die Zins= und Dividen-
denscheine, welche in seinen Händen verbleiben, bei der Bank zu deponiren, über welche
er während seiner Theilnahme am Aueschusse nicht verfügen kann.
§ 54. Jedes Ausschußmitglied kann sein Amt freiwillig niederlegen, wenn es 2 Me-
nate vorher schriftlich die Anzeige beim Vorsitzenden des Ausschusses einreicht. Einzelne