Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Erledigungen, welche im Laufe des Jahres eintreten, werden in der Regel durch den Aus- 
schuß selbst ersetzt. Das in diesem Falle gewählte Ausschußmieglied tritt in Beziehung 
auf die Zeit seines Ausscheidens, an die Stelle desjenigen, für den es gewählt ward. 
& 55. Der Ausschuß har 
1) die 6 verwaltenden Direcktoren ( 75), sowie die Censoren (§ 91) zu 
wählen; 
2) das Direckorium in seiner Geschäftsführung zu controliren; 
3) alljährlich die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und zu justificiren; 
4) auf den Worschlag des Direckoril über Vermehrung des Capitalstocks und über 
diejenigen Gegenstände, bei denen das Directorium nach 9# 17, 19 und sonst, 
an dessen Zustimmung gebunden ist, zu berathen und zu beschließen, soweir 
letzteres nicht nach § 69 der Generalversammlung vorbehalten ist; 
5) sein Gutachten auch über andere, vom Directorio ihm vorgelegte Gegenstände 
demselben auf Verlangen zu ertheilen, und überhaupt das Beste der Bank in 
Berakhung mit dem Directorio zu fördern; 
6) wenn die Scatuten in einzelnen Fällen für den Geschäftsbetrieb keine, oder keine 
ausreichende Vorschrift enthalten, auf Antrag des Direckori# über die Zulässig- 
keit der in Frage kommenden Maaßregeln zu entscheiden. 
§* 56. Der Ausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden, sowie einen Stellvertre- 
ter desselben, und zwar beide auf ein Jahr. 
* 57. Er versammelt sich, so oft der Borsitzende es für nöthig erachter, ist jedoch 
dazu verbunden, wenn das Directorium oder drei Mitglieder des Ausschusses darauf an- 
tragen. 
* 58. Die Versammlungen des Ausschusses werden in teipzig gehalten, wozu der 
Worsitzende die Mitglieder schriftlich einladet. Wer zu erscheinen behindert ist, hat dem 
Vorsitzenden, unter Angabe seiner Enrschuldigungsgründe, in Zeiten davon Anzeige zu machen. 
59. Der Ausschuß hat die vom Directorio vorgelegte Bilanz (§ 94) sorgfäleig 
zu prüfen, und erwähle hierzu eine besondere Deputation von dreien seiner Mitglieder, 
außerdem aber noch gegen eine angemessene Vergücung einen besondern Revisor, welcher 
nicht Actionär zu sein braucht und zum unverbrüchlichsten Stillschweigen über die Geschäfte 
der Bank überhaupt, besonders aber über die mit Privatpersonen, zu verpflichten ist. 
Nur den Königlichen Commissarien, den Mitgliedern der gedachten Deputcarion und dem 
verpflichteten Revisor steht die Einsicht in die Bücher zu. Finden diese in denselben Un- 
regelmäßigkeiten oder sonst Bedenken, so haben sie dieselben zu untersuchen und zu erör- 
tern, wobei ihnen vom Directorio, unter Beobachtung der Vorschrift 9 43, alle 
erforderlichen Nachweisungen zu geben sind. 
§ 60. Die vom Ausschusse genehmigte Bilanz wird in der nächsten Generalver= 
1839. 13
	        
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