Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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selben 1 4 Tage vor der Versammlung dem Oirectorio schriftlich anzuzeigen. tetzteres kann 
jedoch in besondern Fällen hiervon Ausnahmen gestatten. 
§ 74. Die Anwesenden haben sich beim Eintritt in die Versammlung durch 
Borzeigen ihrer Actien zu legitimiren, und erlangen nur solchergestalt das Recht zu stim- 
men. Es bleibt jedoch dem Oirectorio überlassen, in den Ausschreiben zur Generalver= 
sammlung über Zeic und Ork der Legitimationsprüfung besondere Bestimmungen zu kreffen. 
Die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Actionärs, deren Stimmen nach Maaß= 
gabe der Bestimmungen von § 68 gezähle werden, entscheidet; wenn jedoch bei Wahlen 
auch die zweite Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit ergiebe, so enrscheidet bei der 
dritten Abstimmung die relarive, bei Stimmengleichheic aber die Stimme des Vorsitzenden, 
dem solchenfalls, außer seiner Virilsiimme, noch eine zweite enrscheidende zustehr. 
Die Art und Weise der Stimmgebung hat der Vorsitzende, unter Berücksichtigung 
der Worschrift § 68 zu bestimmen. Alle abwesende Actionäre sind an die von den An- 
wesenden gefaßten Beschlüsse gebunden. Zur Fassung eines güleigen Beschlusses müssen 
jedoch wenigstens die Inhaber von Bierhundere Actien anwesend sein; dafern sich aber 
dergleichen Beschlüsse auf eine Abänderung der Verfassung, oder des statutenmäßigen 
Zwecks der Bank, oder die Mittel dazu beziehen, was bei den im 9 69 unrer 4, 5 und 
7 bemerkten Gegenständen in jedem Falle, außerdem aber nur dann anzunehmen ist, wenn 
der Königl. Commissar einen Gegenstand als dieser Kategorie angehörig, bezeichner, ist 
zur Fassung eines legalen Beschlusses, durch welchen eine solche Abänderung bewirkt wer- 
den soll, erforderlich, daß wenigstens die Inhaber eines vollen Biertheils sämmrlicher 
Actien in der Generalversammlung anwesend seien. « 
Ergiebt sich vor einer Generalversammlung die Nothwendigkeit eines Beschlusses der 
vorbemerkten Art, so ist der Gegenstand desselben in der Einladung zur Generalversamm- 
lung mit thunlichster Vollständigkeit anzuzeigen, auf das Erforderniß der Vollzähligkeir, 
die Zulässigkeit des Erscheinens durch Andere unter Aushändigung der Actien an solche, 
sowie auf die Folgen der nicht legal constituirten Generalversammlung aufmerksam zu machen. 
Ist dessen ohngeachret in solcher niche wenigstens ein Vierkheil sämmrlicher Actien vertreten, 
so kann zwar über den auf eine Abänderung der vorbemerkten Ark gerichteren Antrag abge- 
stimme, auch dessen Ablehnung, keinesweges aber dessen Annahme ohne Weiteres güleig 
beschlossen werden. Wielmehr ist, wenn die Mehrheir sich für letztere erklärr, 
a) in dem Falle unker § 69, 4 dem Ermessen des Ministerii des Innern, an wel- 
ches ohnehin in der Sache zu berichten ist, anheim zu stellen, ob es bei dem 
Beschlusse bewenden, oder derselbe zuvörderst noch einer anderweiten Generalver- 
sammlung vorgelegt werden soll, 
b) in allen übrigen Fällen aber unbedingt eine zweite Generalversammlung in der 
vorbemerkten Maaße, unter Einräumung einer Frist von wenigstens 4 Wochen,
	        
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