Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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§ 82. Die Dauer des Amtes jedes der sechs verwaltenden Directoren ist auf drei 
Jahre bestimmt, jedoch kreten von den zuerst gewählken zwei nach Ablauf des ersten und 
zwei nach Ablauf des zweiten Jahres aus. Abgehende Directoren sind sofort wieder wähl- 
bar. Jedem Director steht es frei, seine Stelle vor der Zeit, nach vorgängiger dreimo- 
natlicher Aufkündigung, niederzulegen, er kann sich aber bis zum wirklichen Austrikte den 
ihm obliegenden Geschäften nicht entziehen, bei Verlust des für das laufende Jahr auf ihn 
kommenden Antheils am reinen Gewinn. 
6 83. Alljährlich treten zwei verwaltende Directoren von dem ODirectorio ab, und 
es sind deren Stellen durch neue Wahl wieder zu besetzen. Die Reihefolge des Ausritts 
der ersten Directoren wird durch das Loos, die der später gewählten durch das Alter ihres 
Eintritts bestimmt. 
84. Würde außer der Regel die Stelle eines der verwaltenden Directoren erledige, 
so ist wegen deren Wiederbesetzung von den übrigen ungesäumt eine außerordenkliche Ver- 
sammlung des Ausschusses zu veranlassen. 
85. Hätte ein Directionsmitglied das öffentliche Vertrauen verloren, so ist auf 
den Antrag des Ausschusses ohne Verzug eine außerordentliche Versammlung desselben zu 
veranstalten und in solcher nach Anhörung der Vertheidigung des Betheiligten über den 
Antrag zu seiner Remotion zu beschlietzen, auch eintrecenden Falls zugleich die Wiederbe- 
setzung der Stelle durch Wahl zu bewirken. Die Darlegung eines solchen Mißtrauens 
berechtigt jedoch den betreffenden Director zu sofortiger Resignation, ohne Abwartung des 
Beschlusses des Aueschusses. 
86. Das Directorium hat die zum Geschäftebetrieb erforderlichen Einrichtungen 
zu treffen, das Comptoirpersonal und die Subalternen anzunehmen und zu entlassen, so- 
wie die Dienstinstructionen derselben zu bestimmen. 
87. Regelmäßig in jedem Monate hat daher das Direckorium wenigstens eine 
Directorialversammlung zu halten, um über die inzwischen vorgekommenen Geschäfte, über 
den Bestand der Cassen und das Portefeuille sich zu unrerrichten, über die ihrer Leitung 
anvertrauten Angelegenheiren zu berathschlagen, die Grundsätze des ihrem Wirkungskreise 
überlassenen Verfahrens festzustellen, zu bestimmen, zu welchem Zinsfuße Vorschüsse ge- 
macht, wie viel auf jede der bekanntesten Unterschriften an Disconto genommen, wie viel auf 
jede Art von Staatspapieren vorgeschossen werden soll u. s. w. Insbesondere soll in den 
ersten Directorialversammlungen jeden Jahres die Organisation des Geschäftsganges und 
das Geschäftereglement in Erwägung gezogen, die Bertheilung der Geschäfte unter die 
Angestellten bestimmt, die Instruction eines jeden revidirt, und nach Befinden modiffcirt, 
der Umfang der, der Generalversammlung vorzutragenden Gegenstände besprochen werden. 
Außer den regelmäßigen Versammlungen können auch außerordentliche bei ungewöhnlichen 
und dringenden Veranlassungen veranstalter werden.
	        
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