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88. Es müssen wenigstens vier Directoren, den vollziehenden inbegriffen, den
Berathungen beiwohnen. Die Stimmenmehrheie entscheidee und, bei Gleichheir derselben,
die Stimme des vorsitzenden Directors. Der vollziehende Direckor kann nie den Vor-
sitz führen. Bei Angelegenheiten, welche juristische Kennenisse erfordern, hat das Directo-
rium einen practischen Rechtsgelehrten zuzuziehen.
& 89. Schriften und Urkunden aller Art werden mit der Unterschrift:
Leipziger Bank
versehen, vom vorsitzenden und vollziehenden Direckor, oder deren Stellvertretern vollzogen
und sind so fuͤr die Bank verbindlich. (9 77) Es bleibt jedoch dem Directorio uͤberlas—
sen, auch einen andern Beamten der Bank mit Procura zur Mitunterzeichnung der Firma
anstatt des Vorsitzenden zu versehen, welche erstere vorschriftmaͤßig bei dem Handelsgericht
anzuzeigen ist.
§90. Der vorsitzende Director hat die unausgesetzte Oberaufsicht. Die uͤbrigen
fünf Direccoren wechseln monatlich nach einer, unter ihnen zu bestimmenden, Reihefolge,
in der Leitung und Verwaltung der laufenden Geschäfte ab, so daß immer nur einer der-
selben in Function ist. Wer durch Krankheic oder sonstige Zufälle in seiner Reihe einzu-
treten und zu fungiren behindert wird, ist bis zur Beseitigung des Hindernisses, durch einen
der übrigen Oireckoren zu vertreten. Die Substicution und deren Genehmigung ist zu
Protokolle zu bringen.
§9 91. Für den Fall, daß Creditverhälenisse eines der Directoren zur Erwägung
kommen sollten, hat der Ausschuß fünf Censoren aus seiner Mitte zu wählen. Diese
Censoren haben zu Anfange jeden Monats im Allgemeinen die Summen zu bestimmen,
welche von jedem Director in Discont genommen werden können. ODer vollziehende Di-
rector ist ihnen in dieser Hinsicht verantwortlich. Die Erhöhung oder Erniedrigung die-
ser Summen können sie auch außerhalb der obbemerkten Jeitpunkte verfügen, so oft es ih-
nen angemessen erscheint. Bei der Wahl und dem Austritte der Censoren findet dasselbe
Verfahren, wie bei den Ausschußmitgliedern, statt.
* 92. Dem vorsitzenden und dem sournirenden Oirector liege die Controle des voll-
ziehenden Oirectors ob.
* 93. Fur Beschlüsse und Handlungen des Directoril, welche den Statuten zuwi-
derlaufen, sowie für Versehen, welche bei Anwendung gewöhnlicher Vorsicht und Aufmerk-
samkeit vermieden worden sein würden, ist dasselbe verantwortlich.
§ 94. An einem, vom Oirectorio und von dem Ausschusse festzusetzenden, Tage
schließt das Direccorium die Bücher ab, fertige eine Bilanz und legt solche nebst den nö-
thigen Belegen dem Ausschusse vor. Ueberdieß hat das Oireckorium halbjährig eine Ueber-
siche über die starrgefundenen Geschäfte durch den Druck zu veröffentlichen, monatlich aber
eine solche dem Ausschusse mitzurheilen.