Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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§ 115. Außerdem kann vor Ablauf des Privilegi# eine frühere Auflösung der Bank 
nur auf den Antrag von drei Viertheilen der in einer Generalversammlung anwesenden 
Actionäre, die auch Besitzer von wenigstens 3 der Bankactien sein müssen, eintreren. In 
diesem Falle creten zehn von dem Bankausschusse aus seiner Mitte gewählte Mitglieder zu 
dem Bankdireccorio, um mit demselben die Liquidation vorzunehmen und zu Ende zu fähren. 
Hierbei sind sämmrliche Ackiven einzuziehen, davon zuerst sämmtliche Banknoten und 
Bankrcassenscheine einzulösen, sodann die übrigen Schulden zu tilgen und die Uleberschusse, 
je nachdem solche baar eingehen, in entsprechenden Raken an die Actkionäre auszuzahlen. 
Die Zinsenzahlung hört von der Zeit an auf, wo die tiquidation verfassungsmäßig be- 
schlossen worden ist. # 
Alle Inhaber von Banknoten und Bankcassenscheinen sind zu deren Präsenration und 
Austcausch gegen den baaren Bektrag binnen 3 Monaten öffentlich in Gemäßheit des §9 9 
aufzufordern. Die eingehenden Banknoten und Bankcassenscheine werden in einer Ver- 
sammlung der Ackionärs vernichter. Nach Ablauf der dreimonatlichen Frist wird der Be- 
trag nicht präsentirrer Noten oder Cassenscheine bei dem Scadtgerichte zu teipzig deponirt. 
Es erfolge sodann und zwar ohne daß der Ablauf der Verjährungszeit abgewartet zu wer- 
den braucht, eine Ediccalaufforderung an die Inhaber, sich bei Verlust ihrer Ansprüche zur 
Erhebung des Geldes zu melden. Der Betrag, zu dessen Erhebung sich niemand meldet 
und legitimirt, fällt der Liquidationsmasse anheim. 
§ 116. Nach beendigter Liquidation werden die Actionäre zu einer Generalversamm 
lung zusammenberufen, worin die Schlußrechnung vorzulegen und nach vorgängiger Pruͤ— 
fung und Richtigbefinden derselben, die Direction zu liberiren ist. 
Die Beaufsichtigung der vorgesetzten Staatsbehörde erstreckt sich auch auf die iquida= 
tion und Auflösung der Bank. 
gzeipzig, den 2 7'sten Februar 1839. 
(L. S.) Directorium der Leipziger Bank. 
Carl Junghanns, Worsitzender. 
Heinrich Poppe, Seellvertreter desselben. 
Edmund Becker. 
Gustav Moritz Clauss. 
Gustav Harkort. 
Heinrch Wilhelm Schmidet. 
Friedrich Hermann. 
Mit der Abfassung vorstehender Sceatuken erklärt sich einverstanden 
der Ausschuss der Leipziger Bank. 
August Olearius, Dr. Adolf Deurrich. 
Vorsitzender. D. Robert Julius Vollsack. 
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