Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

(78) 
— 
  
  
aGauittung A. 
über die 
auf die Actie der 
Leipziger Ban k 
M. 
geleisteten Theilzahlungen. 
Erster Zeichner 
  
  
hat Zwei und Sechszig Thlr. Zwölf Groschen im 21 Gualdenfusse eingezahlt. Nach bölliger 
Einzahlung von Zweihundert Fumzig Thaler im 21 Guldenklusse wird dem rechtmäßigen Be- 
sitzer dieses Quittungsbogens gegen Rückgabe desselben, die mit obiger No. bezeichnete auf den In- 
haber gültige Actie überliefert. 
  
  
  
  
Leipzig, den ten 1838. 
2. 5. 
Auf die obenerwähnte Actle sind ferner * ꝛc. 
Thlr. Gr. im 21 EI. E. eingezahlt 
worden. 
Leipzig, den ten 18 
3. 6. 
Auf die obenerwähnte rc. ꝛc. ꝛc. 
4 7. 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
  
  
  
  
Wer der oͤffentlichen Aufforderung der Bankverwaltung in der Leipziger Zeitung, der Liste der 
Hamburger Boͤrsenhalle und der Augsburger Allgemeinen Zeitung zur Nachzahlung binnen der, auf 
mindestens vier Wochen vorher zu bestimmenden Frist, nicht Folge leistet, verfaͤllt in eine Conven— 
tionalstrafe von 10 Procent der Einzahlungssumme. Nach dem Verfalltage werden die restirenden 
Actionaͤrs nochmals, jedoch nur mittelst durch die Post unter ihrer Adresse und auf ihre Gefahr an 
sie zu erlassender recommandirter Schreiben, bei Verlust ihrer durch den Interimsschein erworbenen 
Rechte, zur Nachzahlung des Einschußbetrags nebst Strafe und Kosten binnen vier Wochen aufge- 
fordert. Wenn diese Frist unbenutzt bleibt, verliert der Inhaber des Interimsscheins seine Rechte 
an demselben und die darauf gemachte Einzahlung, wogegen alsdonn die vorbemerkte Strafe wegfällt. 
  
  
 
	        
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