(78)
—
aGauittung A.
über die
auf die Actie der
Leipziger Ban k
M.
geleisteten Theilzahlungen.
Erster Zeichner
hat Zwei und Sechszig Thlr. Zwölf Groschen im 21 Gualdenfusse eingezahlt. Nach bölliger
Einzahlung von Zweihundert Fumzig Thaler im 21 Guldenklusse wird dem rechtmäßigen Be-
sitzer dieses Quittungsbogens gegen Rückgabe desselben, die mit obiger No. bezeichnete auf den In-
haber gültige Actie überliefert.
Leipzig, den ten 1838.
2. 5.
Auf die obenerwähnte Actle sind ferner * ꝛc.
Thlr. Gr. im 21 EI. E. eingezahlt
worden.
Leipzig, den ten 18
3. 6.
Auf die obenerwähnte rc. ꝛc. ꝛc.
4 7.
ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Wer der oͤffentlichen Aufforderung der Bankverwaltung in der Leipziger Zeitung, der Liste der
Hamburger Boͤrsenhalle und der Augsburger Allgemeinen Zeitung zur Nachzahlung binnen der, auf
mindestens vier Wochen vorher zu bestimmenden Frist, nicht Folge leistet, verfaͤllt in eine Conven—
tionalstrafe von 10 Procent der Einzahlungssumme. Nach dem Verfalltage werden die restirenden
Actionaͤrs nochmals, jedoch nur mittelst durch die Post unter ihrer Adresse und auf ihre Gefahr an
sie zu erlassender recommandirter Schreiben, bei Verlust ihrer durch den Interimsschein erworbenen
Rechte, zur Nachzahlung des Einschußbetrags nebst Strafe und Kosten binnen vier Wochen aufge-
fordert. Wenn diese Frist unbenutzt bleibt, verliert der Inhaber des Interimsscheins seine Rechte
an demselben und die darauf gemachte Einzahlung, wogegen alsdonn die vorbemerkte Strafe wegfällt.