( 66 )
227.) Verordnung,
den Erlaß des ersten Gewerbe; und Personalsteuertermins 1840 betreffend;
vom dten Mai 1840.
Ooschon die für die laufende Finanzperiode bei mehreren Abgabenzweigen beabsichtigten
zeitweisen Erlasse im Allgemeinen von Publicarion eines dieselben überhaupt umfassenden
Gesetzes abhängig bleiben; so wird dennoch, mic Sr. Königl. Majestär Allerhöchster Ge-
nehmigung, hierdurch vorläusig bekannt gemacht, daß jene Erlasse sich auch auf den nahe
bevorstehenden ersten Gewerbe= und Personalsteuertermin des gegenwärtigen Jahres er-
strecken werden.
Die mit Einziehung der Gewerbe= und Personalsteuer beauftragten Behörden werden
demzufolge angewiesen, die am 15ten dieses Monats fälligen terminlichen Beiträge nichr
zu erheben, vielmehr den Betrag des, nach den Catastern darauf ausfallenden terminlichen
Solleinkommens bei der Jahresrechnung gehörigen Orts in Ausgabe zu stellen.
Auf die, in die Cataster nicht aufgenommenen Steuerbeicräge der, ein Gewerbe im
Umherziehen betreibenden Individuen leider die vorstehende Verordnung keine Anwendung.
Hiernach haben sich die betheiligten Behörden und Sreuerpflichtigen allenthalben zu achren.
Dresden, am gten Mai ’˙.1840.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schnabel.
— 28.) Verordnung,
die Errichtung einer Landes-Kranken= und Verforgungsanstalt zu
Hubertusburg betreffend;
vom isten Mai 1840.
Nach Beendigung der dazu noͤthig gewesenen Vorbereitungen wird wegen Errichtung einer
Landes-Kranken= und Versorgungsanstalt zu Hubertusburg Folgendes, unter Bezugnahme
auf die ständische Schrift vom 25ften November 1837 und den Landragsabschied vom
3ten December 1837, hiermit bestimme und zu öffentlicher Kenntniß gebracht:
1.) Mit dem 1sten Mai 1840 tritt in Huberrusburg eine Landes-Kranken= und Ver-
sorgungsanstalt in ihrem vollen Umfange in Wirksamkeit, welche bestimme ist zur Aufnahme
von vorerst