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I. 60 armen, alten, oder preßhaften Personen,
II. 35 Blödsinnigen und Epileptischen,
III. 30 heilbaren Kranken,
und nach dieser dreifachen Bestimmung drei wesentlich von einander verschiedene Anstalts-
abeheilungen unter der Benennung
Landeshospiral (Nr. 1)
Landesstechhaus (Nr. II
Landeskrankenhaus (Nr. III)
bilden soll.
2.) Es tritt diese neuerrichtete, vereinigte Anstalt in die Reihe der übrigen unter der
Verwaltung der Commission für Straf= und Versorganstalten stehenden Heil= und Ver-
sorganstalten und erleiden daher namentlich auch die Bestimmungen des Gesetzes vom
26sten Mai 1834 und des Mandaks vom 31s8ten Januar 1829, Abschnitt 6 Anwen-
dung auf dieselbe.
Insbesondre vertrict noch das bereits im vorigen Jahre eröffnete Landeshospiral
(Abcheilung 1) in erweitertem Umfange die Sielle der früher zu Dresden und Döbeln-
bestandenen Hospitäler St. Jacob und St. Georg, deren Verpflegte in Erstres versetze
worden sind und bei deren besondren hospitalordnungsmäßigen Bestimmungen es im We-
sentlichen sein Bewenden behält.
3.) Die Verpflegungsbeiträge für die in diese verschiedenen Anstaltsabcheilungen Auf-
zunehmenden, sind dermalen für einen Verpflegten
in Nr. 1 auf jährlich 50 Thlr.
II1 = 40
IIII wchentlich 1 Thlr. in den allgemeinen und
" 2 in den besondern Krankenzimmern
bestimmt.
Gemeinden, welche unvermögende Individuen, deren Versorgung ihnen obliege, auf-
genommen zu sehen wünschen und für selbige den Subsidiarbeitrag zu leisten haben, genies-
sen nach Maaßgabe des Gesetzes vom 26sten Mai 1834 hierbei Ermäßigungen.
Auch können für Verpflegte der Isten und Ilien Anstaltsabtheilung statt der fähr-
lichen Verpflegungsbeiträge geeignete Avers ionalquanta bezahle werden.
Außerdem müssen die Aufzunehmenden mit den in der Beilage (4t) bemerkten Aus-
stattungserfordernissen versehen werden.
4.) Die Commission für Seraf= und Versorganstalten ist ermächtigt, nach Befinden
der Umstände die vorbemerkten Sätze zu ändern. Dieselbe kann auch solchen Verpflegten
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