Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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des Landeshospitals (1) oder Landessiechhauses (II),, für welche ein Aversionalquantum 
eingezahle wurde, welche aber nichrsdestoweniger vor ihrem Ableben die Anstalt verlassen, 
in Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes darin und ihrer Bedürfeigkeit, einen Theil 
der geleisteten Einzahlung zurückgeben. 
5.) Ebenso har die nachgesuchten Aufnahmen, unrer Berücksichtigung ihrer Dring- 
lichkeit und der Bedürftigkeit der Zahlungspflichtigen, die Commission zu beschließen, an 
welche daher die Aufnahmegesuche mit den beziehendlich nöthigen Alcers-, Gesundheits- 
und obrigkeitlichen Zeugnissen zu richten sind. 
Nur dann sind dergleichen Gesuche zunächst bei den betreffenden Kreisdirectionen zur 
Erörterung und weitren Vernehmung mit der Commission darüber einzureichen, wenn da- 
bei zugleich die Ermäßigung eines von einer Gemeinde (nach § 3) zu leistenden Ver- 
pflegungsbeitrags in Anspruch genommen wird. 
Auch in letztrem Falle können jedoch dringendere Aufnahmen in das Landeskranken= 
haus, der größren Beschleunigung halber, sofort bei der Commission angebracht, und 
von derselben, vorbehältlich der Regulirung der Verpflegungsbeiträge im Einverständnisse 
mit den betreffenden Kreisdirectionen, beschlossen werden. 
Deegleichen ist dem Director und Hausarzke zu Hubertusburg in einzelnen Fällen, wo 
die größte Gefahr im Verzuge vorhanden ist, die sofortige Aufnahme des Hülfsbedürf- 
tigen in dem Landeskrankenhause, gegen die § 3 bestimmten Verpflegungsbeiträge, gestattet, 
von ihnen jedoch der Commission sofortiger Vortrag darüber zu erstarten. 
Dresden, den 1sten Mai 1840. 
Der Staatsminister 
von Lindenau. 
Weigel. 
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D. in die Landes-Kranken= und Versorgungsanstalt zu Hubereusburg aufzunehmenden 
I. armen, alren oder preßhaften Personen, 
II. Blödsinnigen und Epileprischen, 
III. heilbaren Kranken, welche cheils 
a.) in den allgemeinen, ctheils 
bab b.) in den besondern Krankenzimmern verpflegt werden, 
haben
	        
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