Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(69 ) 
1.) die norhwendige Kleidung und Wäsche bei ihrer Aufnahme in die Anstalt mitzu- 
bringen. 
2.) Sie sind bei ihrem Eintritee in die Anstalt, so viel die sub I und II Genannten 
anlangt, mie einem Gebert Berten zu ihrer Lagerstärte zu versehen, welches bestehen muß in 
einem Deckberte, wenigstens 12 Pfund schwer, 
einem Unterbette 15 " 
einem Kopfkissen 4 
zwei Paar Ueberzügen, 
zwei Betttüchern. 
Die Berten müssen geschleißere (nicht gehackte) Gänsefedern enthalten. 
Es kann jedoch statt eines solchen in natura mitzubringenden Gebettes Berten ein Geld- 
äquivalent dafür von Sechszehn Thalern Corvenrionsgeld an die Anstaltscasse einge- 
zahle werden. 
  
29.) Verordnung 
wegen Veröffentlichung innenbemerkter Bekanntmachung des ständischen 
Ausschusses zu Verwaltung der Staatsschuldencasse; 
vom 14ten Mai 1840. 
Dee mit Allerhöchster Genehmigung von dem ständischen Ausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschuldencasse unterm heurigen Tage erlassene Bekannemachung, die Anmeldung 
der 3procentigen Obligarionen der Anleihe des Jahres 1830 Behufs deren künftiger Ein- 
lösung in Sorten des 20 Guldenfußes berr., wird nachstehend hiermit zum Abdruck ge- 
bracht und haben Alle, die es angehr, sich darnach gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 Aten Mai 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Vogel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.