Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Der Verlust nicht liquidirter Gebühren und Verläge fällt jedoch weg, wenn dem Sach- 
walter selbst,. der Inrotulationskermin nicht bekannt geworden, und, daß dieses der Fall sei, 
nicht sofort aus den Acten zu ersehen ist. 
§ 2. 
In Ansehung solcher Ansätze, deren Richtigkeit und Zulässigkeit sich nicht aus den 
Proceßacten beurtheilen läßt, ist die Feststellung vom Proceßrichrer selbst zu bewirken, wel- 
chem zu solchem Zwecke auch die Privatacten zur Einficht vorzulegen sind. Ee ist jedoch deren 
Feststellung bis zu dem Zeitpunkte auszusetzen, wenn deren Beitreibung entweder von dem 
Sachwalter wider seinen Machtgeber, oder von der Parthei wider einen Gegner, der zur 
Resticurion gehalten ist, beantragt wird. 
Gegeben zu Dresden, den 1 4en Mai 1840. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
  
Letzte Absendung: am 29sten Mai 1840.
	        
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