Geseh-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
7 Stück vom Jahre 1840.
—#G S Geset
die Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufsrechts betreffend;
vom 23sten Mai 1840.
Woax, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden Uns bewogen, über die Ausübung des, mit dem Uns zustehenden Salzregale ver-
bundenen ausschließlichen Verkaufsrechts, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
Folgendes gesetzlich festzustellen.
I. Abschnitt.
Bestimmungen über den Salzverkauf und die dabei stattfindenden
Preise.
§ 1. Vom usten Juli 1840 an hört die Salzconscription, michin die Verbind= Aufhebung der
lichkeit zu Erholung einer bestimmcen Quanticät Salzes von Unseren Salzstätten, Salzconscrip-
überall auf. tion und fer-
- -- · »s- - , nere Salzer-
Es bleibt jedoch Unserem Finanzministerium in dem § 19 zu erwähnenden Falle holung bei den
deren Wiedereinführung auf Zeit vorbehalten. Auch haben fernerhin sämmtliche Orte Königl. Nie-
des Inlands ihren Salzbedarf nur aus Unseren Niederlagen, die einzelnen Consumenten derlagen.
aber nur aus dem Salßhschanke ihres Wohnorks zu entnehmen.
§ 2. Jeder Ort wird mit seinem Salzbezuge an eine der bestehenden Niederlagen Freie Wahl der
gewiesen. Die Wahl der letzteren steht den Salzerholern frei; dieselben haben jedoch die Riederlagen,
Wahl einer andern, als der ihnen bisher angewiesenen Niederlage bei letzterer sechs Mo- 2) mit vorgän-
iger Anmel-
nate vor Einrritt des Bedarfs schriftlich anzumelden. dung;
§3. Dagegen stehe den Gütern, welche mit Ritterpferden verdient werden, oder b) oͤhne vorgaͤn-
das Recht auf theilweise Ermaͤßigung des Salzpreises (s. u. S 6) hergebracht haben, aite Anmel—
1840.