Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

  
Geseh-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
7 Stück vom Jahre 1840. 
  
—#G S Geset 
die Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufsrechts betreffend; 
vom 23sten Mai 1840. 
Woax, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, über die Ausübung des, mit dem Uns zustehenden Salzregale ver- 
bundenen ausschließlichen Verkaufsrechts, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
Folgendes gesetzlich festzustellen. 
I. Abschnitt. 
Bestimmungen über den Salzverkauf und die dabei stattfindenden 
Preise. 
§ 1. Vom usten Juli 1840 an hört die Salzconscription, michin die Verbind= Aufhebung der 
lichkeit zu Erholung einer bestimmcen Quanticät Salzes von Unseren Salzstätten, Salzconscrip- 
überall auf. tion und fer- 
- -- · »s- - , nere Salzer- 
Es bleibt jedoch Unserem Finanzministerium in dem § 19 zu erwähnenden Falle holung bei den 
deren Wiedereinführung auf Zeit vorbehalten. Auch haben fernerhin sämmtliche Orte Königl. Nie- 
des Inlands ihren Salzbedarf nur aus Unseren Niederlagen, die einzelnen Consumenten derlagen. 
aber nur aus dem Salßhschanke ihres Wohnorks zu entnehmen. 
§ 2. Jeder Ort wird mit seinem Salzbezuge an eine der bestehenden Niederlagen Freie Wahl der 
gewiesen. Die Wahl der letzteren steht den Salzerholern frei; dieselben haben jedoch die Riederlagen, 
Wahl einer andern, als der ihnen bisher angewiesenen Niederlage bei letzterer sechs Mo- 2) mit vorgän- 
iger Anmel- 
nate vor Einrritt des Bedarfs schriftlich anzumelden. dung; 
§3. Dagegen stehe den Gütern, welche mit Ritterpferden verdient werden, oder b) oͤhne vorgaͤn- 
das Recht auf theilweise Ermaͤßigung des Salzpreises (s. u. S 6) hergebracht haben, aite Anmel— 
1840.
	        
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