Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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die Wahl der Niederlage bei Erholung ihres Salzbedarfs auch ohne vorgängige An- 
meldung wie bisher frei. 
& 4. Aller Salzeransport unkerliegt innerhalb Landes denjenigen Controlemaaßre= 
geln, welche von Unserem Finanzministerium zu Sicherstellung des Salzregals für noth- 
wendig und angemessen erachter werden. 
Salzpreise bei § 5. Mie Räcksicht auf die Berschiedenheit der Transporkkosten bei den einzelnen 
den Niederla= Niederlagen wird der Salzpreis für den Dresdner Scheffel zu 128 Pfund Leipziger 
gen. Kramer- oder 120 Pfund Zollgewicht hiermit festgesetzt: 
Salztransport. 
bei der Niederlage Leipzig auf 3 Thlr. 6 gr. — pf. 2 
"D Meißen 3. 1—— 
„ - Chemnitz 3 13—5 
" Dresden 3-- 16 — 
-- - Zwickau 3 166 — 7 
-- - Plauen-3-18-——-;3:J 
-- - Budissin-4-——«—-— " 
Unserem Finanzministerium bleibt jedoch bei steigenden Anfuhrkosten die verhälteniß- 
mäßige Erhöhung und für den entgegengesetzten Fall, die Derminderung obiger reise 
vorbehalten. 1 
Der zeitherige Unterschied zwischen den zum Salzschanke Peivilegirten und den 
Nichtprivilegirten finder fernerhin hinsichtlich der Preise beim Bezuge des Kochsalzes 
nicht mehr statt. Den ersteren wird jedoch deshalb für ihr nachweisliches Befugniß 
in der unter § 10 ff. ersichtlichen Maaße Entschädigung gewährt. 
Preisermößi- § 6. Die § 3 gedachten Güter haben bis zu Eintrict des neuen Grundsteuersystems 
guns für berech= auf jeden Scheffel ihres erweislichen Salzbedarfs bis zum Belaufe von jährlich Zwanzig 
ienn Scheffeln eine Preisermäßigung von Ache Groschen in Anspruch zu nehmen. 
Satzpreise am § 7. Bei Bestimmung des Ortsverkaufspreises dient der Preis derjenigen Nieder- 
Ausschanksorte. lage, an welche der Ore mir der Salzerholung gewiesen ist, zur Grundlage. 
Zu jenem Preise werden die Anfuhrkosten von der Niederlage bis zum Ausschanks- 
orte, ingleichen die zu bescheinigenden Abgaben, sowie eine Provisson für den Salz- 
schänken von Vier Groschen auf den Scheffel zugeschlagen. 
Fortsetzng. § 8. Hiernach ist der Verkaufspreis jedes Orts von der Obrigkeit alljährlich zu prüu- 
fen und festzustellen; auch unterliege derselbe der Aufsicht des Bezirksamtshauptmanns. 
Bestellung des § 9. Die Annahme des Satlzchänken steh', inwieweit niche an einzelnen Orten 
Sahschänken ein Anderes mittelst besondern nachweislich zu machenden Rechtskitels hierüber festgesetzt 
ist, oder der Liethverkauf bei Unseren Niederlagen selbst ausgeübe wird, der Obrigkeic
	        
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