Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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zu, welche den Salzschänken nach den deshalb zu ertheilenden Borschriften kostenfrei zu 
verpflichten hat. Dem Finanzministerium bleibe jedoch solchenfalls vorbehalcen, dafern 
demselben gegen die dießfallsige Wahl des Salfzschänken Bedenken beigehen, eine ander- 
weite Wahl zu veranlassen. 
II. Abschnirt. 
Eneschädigung für die, den zum Salzschanke Privilegirten zeither 
zugestandene Preisermäßigung. 
# 10. Die zeicher mie Vier Groschen für jeden bis zur Höhe des jäöhrlichen De- Grundsatz der 
putarquantums erholten Scheffel Salz den Privilegirten zugestandene Hreisermäßigung Entschädigung. 
bilder den Gegenstand der zu gewährenden Entschädigung. · 
Denjenigen Privilegirten aber, welche noch ferner in der Berechtigung zu Ausuͤbung 
des Salzschanks verbleiben wollen, wird, mit Ruͤcksicht auf die in Gemaͤßheit § 7 für 
die Zukunft auch ihnen zugestandene Provision des Salzschaͤnken, die Entschaͤdigung nur 
mit Zwei Groschen auf den Scheffel geleistet. 
§ 41. Der zeitherige Salzbezug wird aus dem Durchschnitte der Jahre 1837, Feststellung der 
1838 und 1839 ermittelt, jedoch dergestalt, daß hierbei das von einem oder dem an- Entschädigung. 
dern Orte über das jährliche Deputat bezogene Salz außer Berechnung bleibt. 
Nach dem sich hieraus ergebenden jährlichen Salzbezuge wird den Betheiligken eine, 
mit Rücksicht auf die vorstehend § 10 ausgesprochenen Grundsätze, nach beziehendlich Vier 
oder Zwei Groschen auf den Scheffel zu bemessende jährliche Rente aus der Staakscasse 
gewährk. 
§ 12. Die Zahlung der hiernach für jeden privilegirten Ort oder Orkstheil aus= Erhebung der 
fallenden Rente erfolge bei derjenigen Salzniederlage, an welche der erstere mit seinem ECntschä- 
Salzbezuge gewiesen ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Jah- digungsrente. 
res, fuͤr welches die Rente zu erheben ist. Innerhalb dieser Frist hat sich jeder Em— 
pfangsberechtigte bei der gedachten Niederlage mittelst Ueberreichung der Quittung uͤber den 
Jahresbetrag bei Verlust desselben zu melden. 
6 13. Coneessionsgelder, welche von Rentenberecheigten zeieher fuͤr Gestattung des Zurechnung 
Salzschanks oder sonst an die Salzniederlagscassen zu entrichten gewesen sind, werden an ——i 
der ihnen nach § 10 dieses Gesetzes zu gewährenden Rente gekürze. " 
§ 14. Die nach gegenwärtigem Gesetze bewilligten Renten können Seiten der Ablösbarkeit 
Scaarscasse jederzeit — nach sechs Monate vorher erfolgter Kündigung — mit dem der Entschädi- 
fünf und zwanzigfachen Betrage abgelöst werden. zungerenten. 
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