Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(76) 
III. Abschnitt. 
Maaßregeln zu Beaufsichtigung und Aufrechthaltung des landesherr- 
lichen Salzverkaufsrechts und Strafen der Uebertretungen. 
Verbot der Ein- * 45. Die Einfuhr des Salzes ohne Unterschied, ingleichen die Ausfuhr desselben 
und Ausfuhr in solche Staaten des Jollverbandes, mit welchen keine, ekwas Anderes bestimmende 
des Salzes. Uebereinkunft besteht, ist verboten. Ausnahmsweise und mit Beruͤcksichtigung der etwa 
zwischen dem Koͤnigreiche Sachsen und anderen Staaten hieruͤber abgeschlossenen Ver- 
traͤge kann jedoch die Ein- und Durchfuhr auslaͤndischen Salzes in einzelnen Faͤllen und 
fuͤr bestimmte Quantitaͤten, auch unter angemessenen Controlemaaßregeln, auf vorgaͤngiges 
Ansuchen nach Befinden gestattet werden. 
In obigem Verbote sind unter dem Ausdrucke „ Salz“ nicht nur alle salinischen 
Producte und das Seesalz, ohne Unterschied der Benennung und der Bestimmung, 
sondern auch überhaupt alle Gegenstände begriffen, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu 
werden pflegt. 
Verbot der § 46. Die Verpacheung des Salzchankes, ferner der Handel aller Arr mir Salz 
Salzschankver= von Seikten anderer, als der hierzu verpflichteren Salzschänken, niche minder der Verkauf 
Ghachung unon oder die Ueberlassung von Salz an andere, als die dem Salzschanke des Orts zugewiesenen 
Sahabsatzes. Personen, sowie endlich die Verabfolgung des Salzes von Riteergutsdeputaten an an- 
dere Consumenten sind verboten. 
Die über das Jahr 1840 hinausgehenden Salzpachtcontracte erlöschen ulto. Decem- 
ber gedachten Jahres, es ist jedoch denjenigen Salzshankpachtern, deren Contract über 
diese Zeic hinausläuft, der Salzschank auf die übrige Dauer des Conrracts gegen Ge- 
währung der §# 7 erwähnten Provision zu überlassen. 
Schädenansprüche an den Verpachtrer stehen dem Pachter nicht zu. 
Strafe des § 147. Auf diesenigen, welche fremdes Salz über die Zollgrenze einschleifen, oder 
Satzeinschleifs; ohne Erlaubniß des Finanzministeriums offen einbringen und beim Grenzamre anmelden, 
nue leiden die Bestimmungen des Jollstrafgesetzes vom Zten April 1838, 8§ 2 litt. b, 10 
und 11, soweit sich dieselben auf Contrebanden oder Waarenverboksübertrecungen beziehen, 
durchgängig volle Anwendung. 
b.) aus Vereins- § 18. Wer dagegen aus den zum Jollverbande gehörigen Staaren ohne besondere 
staaten. Erlaubniß ausländisches Salz ein= oder durchführe, verfälle in die Strafe der Confisca- 
tion des Salzes oder, dafern zu solcher nicht mehr zu gelangen wäre, in eine Geldbuße, 
welche dem Salzpreise der nächsten Niederlage oder, wenn letztere die fragliche Salzgarcung 
nicht führen sollte, dem durch amtliche Würderung zu bestimmenden Werthe des verbo- 
tenen Salzes gleichsteht.
	        
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