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Sind Gattung und Menge des letzteren gar nicht, oder, auf Grund vorhandener An-
zeigen, nur annähernd zu ermitteln; so leiden die Strafbestimmungen in §§ 28 und 29
des angeführten ZJollstrafgesetzes Anwendung.
§ 19. Sollte sich durch wiederholce Salzeinschleife ergeben, daß in einzelnen Orc. Strafe für,
. .. des Salzein-
schafcen die unerlaubte Einbringung ausländischen Salzes überhand genommen habe; so ist schleifs schuldige
Unser Finanzministerium ermächtigt, über die etwa verwirkte und zuerkannte gesetzliche Stra= Ortschaften.
fe, auch im administrativen Wege die Salzconseription für dergleichen Orrschaften auf be-
stimmre oder unbestimmte Zeic, nach Befinden der Umstände, anzuordnen.
§ 20. Die Uebertretung der in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen, sowie der zu dessen. Ordnungestra.
Ausfuͤhrung ergehenden Verordnungen ist, insofern dafuͤr nicht besondere Strafen festgesetzt en
sind, mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu Zwanzig Thalern zu belegen.
§ 24. Die Uebertretung der in 8 16 enthaltenen Verbote zieht in jedem einzelnen Fortsetzung.
Falle eine Ordnungsstrafe von Zehn bis mit Funfzig Thalern nach sich und begruͤndet
uͤberdieß die Verbindlichkeit zum Ersatze der etwa durch das Vergehen enczogenen Salz-
regalitaͤtsnutzungen.
§ 22. Die Strafe der Theilnehmer an Salzvergehungen, ferner die Vertretungsver- Wuh e
bindlichkeit dritter Personen, sowie die Verfährung der Salzvergehungen ist ganz analog Pertretungsver=
nach den Bestimmungen zu beurtheilen, welche in Bezug auf den Joll und innere indirecte bindlichkeit drit-
Steuern sowohl das Jollstrafgesetz vom Zren April 1838, 88 30—34, 46 — 48 und iter Personen
50 — 53, als auch, hiermit übereinstimmend, das Steuerstrafgesetz vom Aren April -
1838, 8s8 40 — 44, 54— 56 und 65 — 68 verordnen. Salzvergehen.
IV. Abschnirt.
Verfahren gegen Ueber reter der, das Salzwesen betreffenden
Vorschriften.
8 23. Die Untersuchung gegen Uebertreter des gegenwärtigen Gesetzes, sowie der Untersuchungse
zu dessen Ausführung und sonst wegen des Salzwesens zu ktreffenden Bestimmungen, ge= behorden.
hört in erster Instanz vor die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter und ist, rücksichtlich des
Instanzenzugs, sowie sonst allenthalben den, wegen des Untersuchungsverfahrens gegen Ue-
bertreter der gesetzlichen Vorschriften in Sachen der indirecten Abgaben unterm 27fsten
December 1833 und 1 Aten December 1837 erlassenen Gesetzen, sowie den sonst deshalb
noch etwa ergehenden Anordnungen gemäß, zu führen. Alles, was in den in diesem § an-
gezogenen Gesetzen hinsichtlich der Uebertretungen der, die indirecten Abgaben betreffenden
Gesetze bestimme ist, leidet auf die, eine Verletzung des Uns zustehenden Salzregals in
sich fassenden Handlungen analoge Anwendung.