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Concurrenz der 8 24. Die Salzverwaltereien sind verpflichtet, an sie gelangende mündliche An-
Sahherwan zeigen wegen Uebertretungen der, das Salzwesen betreffenden Vorschriften anzunehmen
öund, Behufs des darauf weiter einzuleitenden Verfahrens, an das competente Hauptamt
gelangen zu lassen.
Verwendung 8§ 25. Das nach §§ 17 und 18 oben der Confiscation unterliegende Salz ist
des Suseirten kostenfrei an den Salzschank desjenigen Orcs, in dessen Bezirke der Einschleif enrdeckt
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worden ist, gegen den Preis derjenigen Niederlage abzugeben, von wo aus der fragliche
Ort mit Salze versorgt wird; § 182 des oben angezogenen Gesetzes vom 27 ten Decem-
ber 1833 leidet daher Obigem gemäß nur bedingte Anwendung.
Verwendung § 26. Von dem Erlöse des confiscirten Salzes, ingleichen den wirklich eingehenden
der Strafgelder. Strafgeldern ist die Hälfte zu dem § 17 ff. des angezogenen Gesetzes vom 1 4en De-
cember 1837 gedachten Strafgelderfonds zu ziehen und den dort ertheilten Vorschriften
gemäß zu behandeln.
Uebergangsbe“: 8§ 27. Diejenigen Untersuchungssachen, welche bei Erlassung gegenwärtigen Gesetzes,
siummung. wegen Uebercretung der das Salzwesen betreffenden Vorschrifren, bereits anhängig, sind
an die Hauptzoll= und Hauptsteuerämrer zum weicern Verfahren abzugeben.
Aufhebung äl- 8 28. Alle, hinsichtlich des Salzbezugs von den Königlichen Niederlagen, der Fesi-
verer Besiim- stellung der Salzpreise, sowie wegen Untersuchung und Bestrafung von Salzcontraven-
t“ tionen, in älteren Gesetzen und sonstigen Erlassen enthaltenen Bestimmungen werden hier-
durch aufgehoben. «
UrkundlichhabmWirdieses,VomlstenJuli1840aninKrafrkretendchsetz,mit
dessen Ausfuͤhrung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigenhaͤndig vollzogen und
Unser Koͤnigliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 23sten Mai 1840.
Friedrich August.
«. Heinrich Anton von Zeschau.